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Zwangsgeld trotz fehlender Pflegedoku: Pflegeheim verliert

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Intertrigoprophylaxe durchgeführt, Flüssigkeitsbilanz im Blick – aber keiner schreibt’s auf. Nach einer Prüfung verhängt die Heimaufsicht ein Zwangsgeld, weil die Protokolle fehlen. Das Pflegeheim klagt: Die Pflege war doch einwandfrei, ein Schaden ist nie eingetreten. Entscheidend ist jedoch allein der fehlende Nachweis.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 LA 31/23

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht lehnt die Berufung ab; die Klageabweisung und Zwangsgelder bleiben bestehen.
  • Die Klägerin scheitert mit Zweifeln an der Urteilsrichtigkeit und mit Aufklärungsrügen.
  • Die Dokumentation zu Trinkmenge, Hautpflege und Versorgung überzeugte das Gericht nicht.
  • 5.000 Euro je Zwangsgeld hält das Gericht für noch angemessen.
  • Die neue Androhung zu Punkt 1 scheitert am fehlenden Rechtsschutzinteresse.

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein
  • Datum: 25.06.2026
  • Aktenzeichen: 3 LA 31/23
  • Verfahren: Antrag auf Zulassung der Berufung
  • Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Heimrecht, Zwangsgeld, Prozessrecht
  • Streitwert: 17.500 Euro
  • Relevant für: Pflegeeinrichtungen, Heimaufsicht, Verwaltungsgerichte, Betroffene von Zwangsgeld

Wann ist eine Zwangsgeldfestsetzung gegen Pflegeeinrichtungen rechtens?

Grundlage für eine Zwangsgeldfestsetzung ist stets ein Verstoß gegen eine bereits bestandskräftige heimrechtliche Ordnungsverfügung. Bestandskräftig bedeutet: Die Frist für einen Widerspruch oder eine Klage ist abgelaufen, die Verfügung ist endgültig und kann von der Einrichtung nicht mehr angefochten werden. Für die Höhe des Zwangsgeldes gilt der gesetzliche Rahmen des § 237 Abs. 3 LVwG, der Beträge zwischen 15 und 50.000 Euro vorsieht. Ob eine Einrichtung ihren Auflagen tatsächlich nachkommt, lässt sich dabei meist nur anhand einer exakten Dokumentation der Pflegeleistungen überprüfen.

Die Heimaufsichtsbehörde setzte gegen die Trägerin einer stationären Pflegeeinrichtung in Schleswig-Holstein zwei Zwangsgelder von jeweils 5.000 Euro fest, nachdem eine Kontrolle am 20. August 2020 erneut Pflegemängel ergeben hatte. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein lehnte den Antrag der Einrichtung auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 27. Februar 2023 mit Beschluss vom 25. Juni 2026 ab (Az. 3 LA 31/23). Die Zwangsgeldfestsetzung und die weitere Zwangsgeldandrohung blieben damit bestehen. Das Verwaltungsgericht hatte sich bei seiner Entscheidung auf den Bericht der Behördenmitarbeiter sowie auf dokumentierte Pflege- und Nachweisversäumnisse gestützt.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die Zwangsgeldfestsetzung gegen eine Pflegeeinrichtung ist rechtmäßig, wenn die schriftliche Dokumentation ärztlicher Verordnungen oder prophylaktischer Pflegemaßnahmen fehlt – auf eine konkrete Gesundheitsgefährdung der Bewohner kommt es dabei nicht an….

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