Zum vorliegenden Urteilstext springen: 9 Ta 103/26
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht legt der Schuldnerin die Kosten auf, weil sie die Vollstreckung veranlasste.
- Der Gläubiger wollte die titulierte Weiterbeschäftigung zwangsweise durchsetzen.
- Die Schuldnerin beschäftigte ihn trotz Aufforderungen nicht weiter.
- Das Gericht sah den Antrag anfangs als zulässig und begründet.
- Auch das Beschwerdeverfahren belastet die Schuldnerin.
- Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen)
- Datum: 04.06.2026
- Aktenzeichen: 9 Ta 103/26
- Verfahren: sofortige Beschwerde im Zwangsvollstreckungsverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Zwangsvollstreckungsrecht, Kostenrecht
- Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Vollstreckungsparteien
Wer trägt die Kosten der Zwangsvollstreckung?
Erklären beide Parteien einen Rechtsstreit in der Zwangsvollstreckung übereinstimmend für erledigt, muss das Gericht über die verbleibenden Kosten nach billigem Ermessen entscheiden. Das bedeutet konkret: Es gibt keine feste Regel wer zahlt – das Gericht prüft nach Fairness-Kriterien, wer die Kosten tragen sollte. Die rechtliche Grundlage hierfür bilden die Paragrafen 891 Satz 3 und 91a Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit Paragraf 62 Absatz 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG). Ausschlaggebend für die Verteilung der finanziellen Lasten ist der bisherige Sach- und Streitstand. In der Regel trägt diejenige Seite die Kosten, die das Verfahren durch ihr vorheriges Verhalten überhaupt erst notwendig gemacht hat.
Gemäß §§ 891 S. 3, 91a Abs. 1 S. 1 ZPO ist nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen über alle bisher entstandenen Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen der Vorinstanz nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. – so das Landesarbeitsgericht Hamm
Diesen Grundsatz wandte das Landesarbeitsgericht Hamm am 4. Juni 2026 unter dem Aktenzeichen 9 Ta 103/26 zulasten eines Arbeitgebers an. Das Gericht legte dem Unternehmen sämtliche Kosten auf, die sowohl im Zwangsvollstreckungsverfahren als auch im anschließenden Beschwerdeverfahren entstanden waren. Der Betrieb hatte sich beharrlich geweigert, einen befristet angestellten Mitarbeiter weiterzubeschäftigen, obwohl ein entsprechendes Gerichtsurteil vorlag und der Angestellte im Vorfeld dreimal außergerichtlich die Fortsetzung seiner Arbeit eingefordert hatte.
Redaktionelle Leitsätze