Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 U 12/26
Das Wichtigste im Überblick
BSG verwirft Klägers Beschwerde, weil er keine Zulassungsgründe sauber darlegt.
- Er wollte die Revision wegen Grundsatzfrage, Abweichung und Verfahrensfehlern öffnen.
- Das Gericht fand seine Fragen zu Erbrechen und Arbeitsweg zu einzelfallbezogen.
- Auch Abweichung und Verfahrensfehler trug er nicht schlüssig genug vor.
- Beweiswürdigung und falsche Tatsachen reichen für die Revision nicht aus.
- Gericht: BSG
- Datum: 12.06.2026
- Aktenzeichen: 2 U 12/26
- Verfahren: Nichtzulassungsbeschwerde
- Rechtsbereiche: Sozialrecht, Gesetzliche Unfallversicherung, Revisionsrecht
- Relevant für: Kläger, Beklagte, Anwälte, Unfallversicherte
Wann ist die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig?
Wer mit einem Urteil eines Landessozialgerichts nicht einverstanden ist, kann versuchen, die Zulassung der Revision zu erzwingen. Die Revision ist das letzte Rechtsmittel im sozialgerichtlichen Verfahren – also der Gang zum Bundessozialgericht als höchster Instanz, das den Fall dann inhaltlich überprüft. Ob dieser Weg offensteht, entscheidet normalerweise das Landessozialgericht selbst. Verweigert es die Zulassung, kann der Betroffene mit der sogenannten Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160a Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) dagegen vorgehen. Dafür muss ein gesetzlicher Zulassungsgrund formgerecht dargelegt oder genau bezeichnet werden. Infrage kommen dafür laut § 160 Abs. 2 SGG ausschließlich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, das Abweichen von einer höchstrichterlichen Rechtsprechung – die sogenannte Divergenz – oder ein gravierender gesetzlicher Verfahrensmangel.
An diesen strengen prozessualen Hürden scheiterte ein gesetzlich Versicherter vor dem Bundessozialgericht. Der lange Rechtsstreit begann ursprünglich mit einem Urteil des Sozialgerichts vom 11. Oktober 2019. Die Angelegenheit ging durch mehrere Instanzen, bis das Bundessozialgericht den Fall durch einen Beschluss vom 27.06.2024 (Az. B 2 U 10/24 B) zunächst zurückverwies. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen urteilte daraufhin am 12. November 2025 erneut zum Nachteil des Mannes und ließ die Revision abermals nicht zu. Gegen diese Entscheidung wehrte sich der Betroffene erneut. Die Richter der höchsten Instanz beendeten den Fall nun am 12.06.2026 (Az. 2 U 12/26) endgültig und verwarfen die Beschwerde als unzulässig. Da die ausführlichen Begründungen des Mannes die gesetzlichen Darlegungsanforderungen schlicht nicht erfüllten, verlor er den Rechtsstreit abschließend.
Redaktionelle Leitsätze
- Auszug aus der Quelle: https://www.sozialrechtsiegen.de/nichtzulassungsbeschwerde-beweiswuerdigung-reicht-nicht/