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Rechtsanwälte Kotz GbR

Weg zum Supermarkt in der Mittagspause: Arbeitsunfall im Home-Office möglich

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Schnell in der Mittagspause zum Supermarkt – der Kühlschrank ist leer, die Arbeit ruft. Nach einem Sturz auf dem Weg setzt es nicht nur Schmerzen, sondern auch eine Ablehnung der Berufsgenossenschaft: Privatsache. Kein Betriebsweg, keine betriebliche Tätigkeit. Doch die Richter stellen eine entscheidende Frage: Dient der Einkauf dem Erhalt der Arbeitskraft?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 U 189/24

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht erkennt den Sturz in der Mittagspause im Home-Office als Arbeitsunfall an.
  • Die Berufung der Beklagten scheiterte.
  • Der Sturz beim Einkauf für die Mittagspause zählt als Arbeitsunfall.
  • Die Klägerin war in den Arbeitsablauf eingebunden und handelte betrieblich.
  • Ein Home-Office-Weg nach draußen bleibt versichert wie ein Weg von der Betriebsstätte.
  • Die Beklagte zahlt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

  • Gericht: Hessisches Landessozialgericht
  • Datum: 28.04.2026
  • Aktenzeichen: 3 U 189/24
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Unfallversicherung, Sozialrecht
  • Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer im Home-Office, Unfallversicherungsträger

Wann ist ein Arbeitsunfall im Home-Office versichert?

Ein Arbeitsunfall setzt nach § 8 Abs. 1 S. 1 und S. 2 SGB VII eine versicherte Tätigkeit, ein Unfallereignis und einen Gesundheitserstschaden voraus. Für den Versicherungsschutz ist die final ausgerichtete, objektivierte Handlungstendenz sowie die Betriebsbedingtheit der Tätigkeit maßgeblich. Das bedeutet konkret: Es muss von außen objektiv erkennbar sein, dass die Handlung dem Job dient und nicht rein privaten Interessen. Nach § 8 Abs. 1 S. 3 SGB VII besteht Versicherungsschutz zudem bei einer Tätigkeit im Haushalt der Versicherten.

Eine Anzeigenbereichsleiterin beim D.-Verlag arbeitete während der Corona-Pandemie in Vollzeit im Home-Office an ihrer Wohnadresse in A-Stadt. Am 6. September 2021 verließ die 1961 geborene Frau gegen 13:15 Uhr ihre Wohnung, um sich für die Mittagspause Getränke und Lebensmittel zu besorgen – auf dem Weg von einem Supermarkt zu einem Kebab-Laden stürzte sie und zog sich schwere Verletzungen zu. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte mit Bescheid vom 1. August 2022 die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil sie Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb des eigenen Haushalts bei Home-Office-Tätigen grundsätzlich für unversichert hielt. Nach erfolglosem Widerspruch bekam die Frau vor dem Sozialgericht Gießen recht, das den ablehnenden Bescheid aufhob und den Sturz als Arbeitsunfall feststellte. Das Hessische Landessozialgericht wies mit Urteil vom 28. April 2026 (Az. 3 U 189/24) die Berufung der Berufsgenossenschaft zurück und bestätigte damit die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall.

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