Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 Ca 481/26
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht stoppt die Versetzung und ordnet die Rückkehr in die alte Leitungsfunktion an.
- Die Weisung vom 09.02.2026 war unwirksam.
- Die neue Stelle war deutlich geringerwertig und ohne Personalverantwortung.
- Die Umbenennung der Stelle änderte am Beschäftigungsanspruch nichts.
- Die Beklagte muss die Klägerin weiter als Pressesprecherin beschäftigen.
- Gericht: ArbG Bonn
- Datum: 06.05.2026
- Aktenzeichen: 5 Ca 481/26
- Verfahren: Arbeitsgerichtsverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Versetzung, Beschäftigungsanspruch
- Streitwert: 19.166,66 EUR
- Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Personalverantwortliche
Wann ist die Versetzung unwirksam?
Gemäß § 106 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) kann ein Arbeitgeber den Inhalt, den Ort und die Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen, sofern keine vertraglichen oder gesetzlichen Regelungen entgegenstehen. Billiges Ermessen bedeutet: Der Arbeitgeber muss die beiderseitigen Interessen fair abwägen – er darf nicht willkürlich handeln, sondern muss die berechtigten Belange des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigen. Eine wesentliche Voraussetzung für eine rechtmäßige Weisung ist dabei die Zuweisung einer gleichwertigen Tätigkeit im Vergleich zur bisherigen Aufgabe. Bei der Prüfung dieses Ermessensspielraums nach § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind das Sozialbild und die allgemeine Verkehrsauffassung maßgeblich. Das bedeutet konkret: Das Gericht orientiert sich daran, wie die Gesellschaft und der übliche Geschäftsverkehr bestimmte berufliche Positionen bewerten – etwa ob eine Stelle als führend oder untergeordnet wahrgenommen wird. § 315 BGB ermöglicht es dem Gericht dabei zu überprüfen, ob der Arbeitgeber sein Weisungsrecht fair ausgeübt hat, und die Entscheidung gegebenenfalls durch eine eigene zu ersetzen. Eine inakzeptable hierarchische Herabstufung ist somit ausgeschlossen.
Mit den Grenzen dieser rechtlichen Vorgaben befasste sich das Arbeitsgericht Bonn und stellte in seinem Urteil vom 6. Mai 2026 (Az. 5 Ca 481/26) die Unwirksamkeit der strittigen Versetzung fest. Die betroffene Arbeitnehmerin – eine erfahrene Pressesprecherin, die kurz zuvor bereits ein Kündigungsschutzverfahren gegen ihren Arbeitgeber gewonnen hatte – hat einen Anspruch auf Beschäftigung in ihrer alten Position. Das beklagte Klinikum hatte die Frau im Februar 2026 angewiesen, ihre Stabsstelle für Kommunikation aufzugeben und fortan ausschließlich in einer neu geschaffenen Abteilung für Events und Veranstaltungen tätig zu werden….