Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 U 21/24
Das Wichtigste im Überblick
Gericht lehnt Rentenanspruch ab: Die Handerkrankung mindert die Erwerbsfähigkeit nur leicht.
- Das Gericht bestätigt: Der Kläger bekommt keine Verletztenrente.
- Die Ärzte sehen nur noch leichte oder abgeheilte Hautveränderungen an den Händen.
- Für die Rente fehlt die nötige Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 Prozent.
- Andere Beschwerden zählen hier nicht, weil sie nicht von der Berufskrankheit kommen.
- Gericht: Landessozialgericht Hamburg
- Datum: 03.06.2026
- Aktenzeichen: 2 U 21/24
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Sozialrecht, Unfallversicherung, Berufskrankheitenrecht
- Relevant für: Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Unfallversicherung, Betroffene von Berufskrankheiten
Warum scheiterte die Verletztenrente?
Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Sozialgesetzbuches (SGB VII) haben Versicherte einen Anspruch auf eine Verletztenrente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls oder einer dokumentierten Berufskrankheit über die 26. Woche hinaus um mindestens 20 Prozent gemindert ist. Die Ermittlung dieser sogenannten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) richtet sich nach § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII und misst den Umfang der verbleibenden Beeinträchtigung des körperlichen sowie geistigen Leistungsvermögens bezogen auf das gesamte Erwerbsleben. Das bedeutet konkret: Bewertet wird nicht, ob der Versicherte seinen bisherigen Beruf noch ausüben kann, sondern wie stark seine Arbeitskraft auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt insgesamt eingeschränkt ist – unabhängig vom erlernten Tätigkeitsfeld. Dabei fließen in die medizinische Begutachtung zwingend nur solche Funktionseinschränkungen ein, die auch dann längerfristig bestehen bleiben, wenn der Betroffene den schädigenden Arbeitsstoffen nicht mehr ausgesetzt ist – der sogenannten Expositionskarenz.
Diese rechtlichen Voraussetzungen bildeten das Fundament für das Verfahren eines 1963 geborenen Mannes, der rund fünfzehn Jahre lang als Hausmeister im Außenbereich gearbeitet hatte. Er litt zunehmend unter schwerwiegenden Hautveränderungen an den Händen und forderte nach der vollständigen Aufgabe seiner belastenden Tätigkeit im November 2018 fortlaufende Zahlungen ab April 2020. Die zuständige Unfallversicherung lehnte die Forderung am 1. September 2020 allerdings mit der Begründung ab, dass die gesundheitlichen Hürden nicht gerissen würden. Das Landessozialgericht Hamburg wies die dagegen gerichtete Berufung des ehemaligen Hausmeisters mit Entscheidung vom 3. Juni 2026 (Az. 2 U 21/24) endgültig ab, womit ihm kein Rentenanspruch zuerkannt wurde.
Redaktionelle Leitsätze
- Auszug aus der Quelle: https://www.sozialrechtsiegen.de/verletztenrente-mde-unter-20-prozent/