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Tram mit Bundeswehrwerbung fahren: Weisung bleibt trotz Gewissenskonflikt

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de
Bundeswehr-Reklame auf seiner Tram: Der Münchner Fahrer, überzeugter Kriegsdienstverweigerer, soll sie durch die Stadt steuern. Er verweigert die Abfahrt – sein Arbeitgeber pocht auf die betriebliche Pflicht. Was das Gericht entschied, stellt Gewissensfreiheit gegen Arbeitsorganisation. Die Antwort betrifft alle, die moralischen Konflikten im Job ausgesetzt sind.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 Ca 15395/25

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht zwingt einen Trambahnfahrer, trotz Gewissenskonflikt die Bundeswehrtram zu fahren.
  • Die Beklagte gewann die Widerklage und bekam die gewünschte Feststellung.
  • Das Gericht sah den Eingriff in die Gewissensfreiheit als eher gering an.
  • Die organisatorischen Interessen der Beklagten überwogen nach der Abwägung.
  • Über die Ermahnung entschied das Gericht nicht mehr wegen Teilvergleichs.

  • Gericht: ArbG München
  • Datum: 20.05.2026
  • Aktenzeichen: 4 Ca 15395/25
  • Verfahren: Arbeitsrechtsstreit
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Gewissensfreiheit, Direktionsrecht
  • Streitwert: € 2.769,00
  • Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Verkehrsunternehmen

Was umfasst das Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO?

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese nicht durch den Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung, einen Tarifvertrag oder gesetzliche Vorschriften festgeschrieben sind. Die Ausübung dieses sogenannten Weisungsrechts erfordert stets eine Abwägung der wesentlichen Einzelumstände sowie eine angemessene Würdigung der beiderseitigen Interessen. Offenbart ein Arbeitnehmer beispielsweise ein beachtliches Glaubens- oder Gewissensproblem, muss der Betrieb diesen Konflikt zwingend berücksichtigen.

Die Reichweite dieser Pflicht verhandelte das Arbeitsgericht München, nachdem ein seit 2016 beschäftigter Trambahnfahrer die Fahrt mit einem bestimmten Fahrzeug verweigert hatte (Az. 4 Ca 15395/25). Das städtische Verkehrsunternehmen in A-Stadt hatte dem Mann eine Straßenbahn mit großflächiger Tarnfarben-Beklebung und dem Slogan „Mach was wirklich zählt“ zugewiesen. Der Fahrer sträubte sich gegen diese Werbung für die Bundeswehr, doch der Betrieb bestand unter Verweis auf organisatorische und generalpräventive Argumente – also die Befürchtung, eine Ausnahme würde weitere Nachahmer unter der Belegschaft ermutigen – auf der Einhaltung der Diensteinteilung. Das Gericht entschied den Konflikt letztlich zugunsten des Nahverkehrsunternehmens: Der Arbeitnehmer muss die Bundeswehrtram fahren, da die umstrittene Zuweisung vom Direktionsrecht gedeckt war. Direktionsrecht ist dabei lediglich ein anderer juristischer Begriff für das eingangs beschriebene Weisungsrecht des Arbeitgebers.

Weigert sich ein Arbeitnehmer, eine vom Direktionsrecht gedeckte Weisung auszuführen, stellt das eine Arbeitspflichtverletzung dar. Der Arbeitgeber darf diesen Verstoß abmahnen. Beharrt der Arbeitnehmer auf der Verweigerung, droht die Kündigung — auch wenn er aus tiefster Gewissensüberzeugung handelt, aber vor Gericht unterliegt.

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