Zum vorliegenden Urteilstext springen: C-343/25
Das Wichtigste im Überblick
EuGH: Selbständige Ärzte dürfen nicht wegen fehlenden Arbeitsvertrags vom Sektor 2 ausgeschlossen werden.
- Der Gerichtshof verwarf die Richtlinie 2005/36 für diesen Streit.
- Er sah die Vertragsform nicht als entscheidend an.
- Wichtig bleibt die Vergleichbarkeit der tatsächlichen Krankenhausarbeit.
- Frankreich muss Ärzte aus anderen Ländern gleich behandeln.
- Ein Arbeitsvertrag allein darf den Zugang nicht sperren.
- Gericht: EuGH
- Datum: 25.06.2026
- Aktenzeichen: C-343/25
- Verfahren: Vorabentscheidung
- Rechtsbereiche: Berufsrecht, Niederlassungsfreiheit, Gesundheitsrecht
- Relevant für: Ärzte, Krankenkassen, Zulassungsstellen
Gilt die Niederlassungsfreiheit für Ärzte im Sektor 2?
Art. 49 AEUV schützt die Niederlassungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union. Der AEUV – der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union – ist einer der beiden zentralen EU-Verträge und enthält die grundlegenden Regeln für den Binnenmarkt, darunter das Recht, sich in jedem Mitgliedstaat beruflich niederzulassen. Nationale Qualifikationsanforderungen dürfen diese Freiheit nicht unverhältnismäßig behindern und müssen sich an den Kriterien der Nichtdiskriminierung, Geeignetheit und Erforderlichkeit messen lassen. Der Schutz der öffentlichen Gesundheit gilt zwar als zwingender Grund des Allgemeininteresses, rechtfertigt aber keine pauschalen Beschränkungen.
Diese Abwägung musste der Europäische Gerichtshof im Fall einer in Frankreich als Fachärztin niedergelassenen Medizinerin namens LX vornehmen. Sie beantragte bei der Krankenversicherung CPAM Gironde die Zulassung zum Sektor mit variabler Gebührengestaltung, dem sogenannten Sektor 2. Das französische Gesundheitssystem kennt zwei Tarifsektoren: Im Sektor 1 gelten feste, von der Krankenkasse vorgegebene Honorare, während Ärzte im Sektor 2 ihre Gebühren frei über den Kassensätzen festlegen dürfen – was für Ärzte finanziell attraktiver, für Patienten aber teurer ist. Die CPAM lehnte den Antrag mit Entscheidung vom 10. Oktober 2017 ab, nachdem der Conseil national de l’ordre des médecins Stellung genommen hatte. Begründung: LX habe in einem italienischen Krankenhaus als Selbständige gearbeitet und sei deshalb nicht zwei Jahre in Vollzeit im öffentlichen Krankenhausdienst als angestellte Ärztin tätig gewesen.
Der Weg durch die französischen Instanzen
Das Tribunal de grande instance de Bordeaux gab der Ärztin am 3. September 2019 recht, die Cour d’appel de Bordeaux bestätigte diese Entscheidung am 31. März 2022. Die CPAM legte daraufhin am 3….