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Scheinbewerbung ohne echtes Einstellungsinteresse: Entschädigung fällt aus

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de
Lückenhafte Bewerbung, schnelle Absage – und prompt klagt der schwerbehinderte Bewerber auf Entschädigung nach dem AGG. Doch der Arbeitgeber wittert Rechtsmissbrauch: Hat der Kandidat die Stelle überhaupt ernsthaft angestrebt? Das Arbeitsgericht Düsseldorf prüfte, wann ein Entschädigungsanspruch trotz Schwerbehinderung ausgeschlossen ist.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 Ca 6536/25

Das Wichtigste im Überblick

Arbeitsgericht Düsseldorf weist Entschädigung ab, weil die Bewerbung nur auf AGG-Zahlung zielte.
  • Das Gericht sah die Bewerbung als rechtsmissbräuchlich an.
  • Der Kläger wollte nach Ansicht des Gerichts nicht die Stelle.
  • Für eine Diskriminierung fehlten zusätzliche Hinweise im Auswahlverfahren.
  • Die Widerklage scheiterte, weil nach der Klageabweisung kein Bedarf blieb.

  • Gericht: ArbG Düsseldorf
  • Datum: 07.05.2026
  • Aktenzeichen: 2 Ca 6536/25
  • Verfahren: Entschädigungsklage und Widerklage
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Diskriminierungsrecht, Schwerbehindertenrecht
  • Streitwert: 80.000,00 EUR
  • Relevant für: Arbeitgeber, Bewerber, Schwerbehinderte, Personalabteilungen

Wann ist eine AGG-Entschädigung bei Rechtsmissbrauch ausgeschlossen?

Ein Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG kann wegen Rechtsmissbrauchs gemäß § 242 BGB durch ein Gericht abgelehnt werden. Ein solcher Rechtsmissbrauch liegt regelmäßig dann vor, wenn eine Bewerbung überhaupt nicht auf den tatsächlichen Erhalt der ausgeschriebenen Stelle abzielt. Vielmehr geht es in diesen Fällen ausschließlich darum, den formalen Status als Bewerber nach § 6 Abs. 1 S. 2 AGG zu erlangen. Das alleinige Ziel einer solchen Scheinbewerbung ist die spätere Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen. Für diesen Einwand des Rechtsmissbrauchs trägt stets der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast vor Gericht. Das bedeutet konkret: Nicht der abgelehnte Bewerber muss beweisen, dass er ein echtes Interesse an der Stelle hatte, sondern der Arbeitgeber muss dem Gericht alle Fakten vortragen und belegen, die für eine Scheinbewerbung sprechen.

Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, sofern diese Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status als Bewerber iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen. – so das Arbeitsgericht Düsseldorf

Das Arbeitsgericht Düsseldorf wies die Klage vollständig ab und verneinte sowohl einen Anspruch auf eine Entschädigung als auch die gegenläufige Widerklage des Unternehmens. Eine solche Widerklage ist ein eigenes rechtliches Begehren des Beklagten, das er im selben Verfahren gegen den klagenden Bewerber richtet. Zuvor hatte ein 50-jähriger, schwerbehinderter Mann auf eine umgehende Absage hin eine Zahlung von mindestens 75.000 Euro gefordert. Der Jurist, der Betriebs- und Rechtswissenschaften studiert hatte und als ehrenamtlicher Handelsrichter auftrat, wurde vom Gericht aufgrund einer Vielzahl ähnlicher Entschädigungsprozesse gegen verschiedene Firmen als klassischer „AGG-Hopper“ eingestuft….


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