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Scheidung mit Schweizer Renten: Verfahrenswert sinkt ohne Doppelbewertung

Ganzen Artikel lesen auf: Familienrechtsiegen.de
Zwei Renten in der Schweiz, das Haus längst verkauft: Bei der Scheidung hofft der Ehemann durch Rücknahme des Antrags auf Versorgungsausgleich Kosten zu sparen. Das Gericht rechnet anders – und verhindert eine Doppelbewertung der Anrechte.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 WF 26/26

Das Wichtigste im Überblick

OLG Karlsruhe senkt den Verfahrenswert im Scheidungsverfahren trotz zurückgenommenem Abfindungsantrag.
  • Das Gericht setzt den Wert auf 62.425 Euro fest.
  • Es rechnet den Abfindungsantrag trotz Rücknahme mit ein.
  • Die Schweizer Anrechte zählen nicht doppelt.
  • Die Ehesache und der Versorgungsausgleich bestimmen den Gesamtwert.

  • Gericht: OLG Karlsruhe
  • Datum: 24.06.2026
  • Aktenzeichen: 5 WF 26/26
  • Verfahren: Beschwerde gegen Verfahrenswertfestsetzung im Scheidungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Familienrecht, Verfahrenswert, Versorgungsausgleich
  • Relevant für: Ehegatten, Familiengerichte, Anwälte im Scheidungsverfahren

Wie bestimmt man den Verfahrenswert im Scheidungsverfahren?

Eine Frau und ein Mann hatten 2010 geheiratet, 2014 kam ihre gemeinsame Tochter zur Welt, 2022 trennte sich das Paar. Im Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht Singen wurden sowohl die Ehesache als auch der Versorgungsausgleich verhandelt — also die Aufteilung der während der Ehe erworbenen Renten- und Pensionsansprüche zwischen den Ehepartnern. Zunächst setzte das Amtsgericht den Verfahrenswert auf 177.351 € fest und korrigierte ihn nach einer Teilabhilfeentscheidung vom 12.02.2026 teilweise. Der Verfahrenswert ist der vom Gericht festgesetzte Geldwert des Verfahrens, nach dem sich die Höhe der Gerichts- und Anwaltskosten berechnet. Die Frau legte gegen diese Wertfestsetzung Beschwerde ein, also ein Rechtsmittel gegen den Gerichtsbeschluss. Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab der Beschwerde am 24.06.2026 unter dem Aktenzeichen 5 WF 26/26 nur teilweise statt: Es setzte den Verfahrenswert auf 62.425 € herab, im Übrigen blieb die Beschwerde erfolglos.

Für die Ehesache ist nach § 43 Abs. 1 Satz 1 FamGKG ein eigener Wert zu bilden. Die Einkommensverhältnisse der Ehegatten bestimmt § 43 Abs. 2 FamGKG dabei nach dem in drei Monaten erzielten Nettoeinkommen. Maßgeblich für die Berechnung ist gemäß § 34 FamGKG der Zeitpunkt der ersten Antragstellung im jeweiligen Rechtszug. Diese Stichtagsregel entscheidet darüber, welche Einkommens- und Vermögensverhältnisse in die Berechnung einfließen.

Was das für Sie bedeutet: Der Verfahrenswert — und damit Ihre Gerichts- und Anwaltskosten — hängt davon ab, welches Einkommen Sie im Vierteljahr vor dem Scheidungsantrag erzielt haben. Stehen Sie vor einer Einkommensänderung, überlegen Sie genau, wann der Antrag eingereicht wird. Ein höheres Nettoeinkommen zum Stichtag treibt die Verfahrenskosten direkt nach oben.

Nach diesen Vorgaben rechnete das Oberlandesgericht den konkreten Fall durch und kam auf ein maßgebliches Einkommen von 27.000 € für drei Monate.

Einkommen und Vermögen als Rechengrößen

Das Gericht legte ein Nettoeinkommen der Frau von 2.000 € zuzüglich 250 € Kindergeld sowie ein Nettoeinkommen des Mannes von 7.000 € zugrunde….


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