Corona-Zuschüsse zurückgefordert – falscher Referenzzeitraum. Für ein Frühförderzentrum geht es um die Frage, ob ursprüngliche Bewilligungsbescheide die Spitzabrechnung binden.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: S 2 SO 55/25 SodEG
Das Wichtigste im Überblick
Gericht senkt die SodEG-Rückforderung auf 34.589,81 Euro und weist den Rest ab.
- Das Gericht hob den Bescheid teilweise auf und reduzierte die Erstattungspflicht.
- Es zählte den gesamten Referenzzeitraum März 2019 bis Februar 2020.
- Die Klägerin bekommt keinen weiteren Zuschuss; ihr Mehrantrag scheitert.
- Berechnungsfehler des Beklagten machten die ursprüngliche Rückforderung zu hoch.
- Gericht: SG Gelsenkirchen
- Datum: 12.06.2026
- Aktenzeichen: S 2 SO 55/25 SodEG
- Verfahren: Klage gegen Erstattungsbescheid nach dem SodEG
- Rechtsbereiche: Sozialrecht, Erstattungsrecht, Förderrecht
- Streitwert: 60.499,74 EUR
- Relevant für: Sozialdienstleister, Leistungsträger, Träger von Frühförderzentren
Wann besteht ein SodEG-Zuschuss für Frühförderzentren?
Bei Streitigkeiten über finanzielle Hilfen für soziale Dienstleister ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gemäß § 7 Abs. 2 des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG) eröffnet. Die maßgebliche Zuschusshöhe richtet sich nach § 3 Satz 2 SodEG und bemisst sich nach dem Monatsdurchschnitt der im Referenzzeitraum geleisteten Zahlungen. Dabei zählen nur die tatsächlich in Rechnung gestellten Beträge dieses Zeitraums – nicht die Summen, die dem Dienstleister später zugeflossen sind.
Das bedeutet konkret: Eine Spitzabrechnung ist die abschließende Gegenrechnung, bei der die zunächst geleisteten Abschlagszahlungen mit den tatsächlich angefallenen und förderfähigen Kosten verglichen werden. Das Ergebnis bestimmt, ob der Dienstleister Geld zurückzahlen muss oder noch eine Nachzahlung erhält.
Prüfen Sie daher Ihre Rechnungen aus dem Referenzzeitraum: Nur Beträge mit Rechnungsdatum innerhalb der gesetzlich festgelegten Monate zählen für die Zuschussberechnung. Später bezahlte oder früher datierte Rechnungen werden bei der Spitzabrechnung herausgerechnet.
Eine Betreiberin eines Frühförderzentrums klagte vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen gegen eine hohe Rückforderung solcher Hilfsgelder – mit teilweisem Erfolg: Das Gericht senkte die Erstattungspflicht der Einrichtung für das Jahr 2020 auf 34.589,81 Euro ab, wies die weitergehende Klage auf eine Nachzahlung jedoch ab. Die Einrichtung, die vertraglich nach dem 8. Kapitel des 2. Teils des SGB IX mit dem zuständigen öffentlichen Leistungsträger verbunden ist, hatte im April 2020 Zuschüsse beantragt. Ziel war es, den Betrieb in der Krisenzeit aufrechtzuerhalten, wofür man nach kurzer Zeit bewusst auf Kurzarbeit verzichtete. Ab Mai 2020 erhielt die Einrichtung vom Behördenträger monatliche Zahlungen in Höhe von 15.354,67 Euro.
Das 8. Kapitel des SGB IX regelt die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen – also jene Leistungen, die beispielsweise Frühförderzentren erbringen….