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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rechtsanspruch auf Kita-Platz: 5 Tage à 6 Stunden trotz Personalmangel

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Am Freitag nur vier statt sechs Stunden – die Stadt beruft sich auf Personalmangel. Ein Gericht musste klären, ob der Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz trotzdem volle fünf Tage umfasst. Für das Kind mit Angelman-Syndrom keine Kleinigkeit – es braucht die integrative Förderung an jedem Wochentag.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 12 S 715/26

Das Wichtigste im Überblick

Gericht lehnt Berufung ab und bestätigt Anspruch auf festen Kita-Platz für das behinderte Kind.
  • Die Beklagte verliert, weil ihr Antrag die Urteilsgründe nicht genug angreift.
  • Kindertagespflege ersetzt keinen Platz in einer Tageseinrichtung.
  • Der Anspruch gilt gleichmäßig von Montag bis Freitag.
  • Ein Kapazitätsmangel der Behörde hilft nicht.

  • Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
  • Datum: 17.06.2026
  • Aktenzeichen: 12 S 715/26
  • Verfahren: Zulassung der Berufung
  • Rechtsbereiche: Kinder- und Jugendhilfe, Verwaltungsrecht, Behindertenrecht
  • Relevant für: Jugendämter, Eltern behinderter Kinder, Kindertageseinrichtungen

Welchen Umfang hat der Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz?

Nach Vorgabe aus dem § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII besteht für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr ein Anspruch auf eine Förderung in einer Tageseinrichtung. Das gesetzliche Förderziel gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII umfasst dabei unter anderem die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Entsprechend muss eine Betreuungszeit bedarfsgerecht ausfallen, was bei Kindern ab drei Jahren in der Regel eine tägliche Förderung an fünf Wochentagen in der Spanne von Montag bis Freitag voraussetzt.

Ein aktueller Rechtsstreit um ein an dem Angelman-Syndrom erkranktes Mädchen führte letztlich vor den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, der den Antrag der Kommune auf Berufung ablehnte und ihr Verfahren beendete (Aktenzeichen 12 S 715/26). Der verantwortliche Träger der Jugendhilfe bot dem Kind in der bisherigen Einrichtung freitags lediglich eine Betreuung von 8:30 bis 11:55 Uhr an, während montags bis donnerstags bis 15:15 Uhr betreut wurde. Der Senat stellte klar, dass ein Minderumfang an einem Tag grundsätzlich nicht durch ein Mehr an Stunden an anderen Tagen ausgeglichen werden kann. Eine tägliche Mindestbetreuungszeit von jedenfalls sechs Stunden an fünf Tagen wurde als Leitmaßstab für die bedarfsgerechte Deckung herangezogen, weil sonst das Ziel der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf unterlaufen würde.

Der Anspruch von Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht zur Schule gehen, auf Förderung in einer Tageseinrichtung gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII besteht an den Tagen Montag-Freitag in zeitlicher Hinsicht gleichmäßig. Ein Weniger an Förderung an einem dieser fünf Tage kann grundsätzlich nicht entgegen dem Willen der Anspruchsberechtigten durch ein Mehr an den anderen vier Tagen ausgeglichen werden. – so der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

Die Berufung ist ein Rechtsmittel, mit dem ein Urteil in zweiter Instanz überprüft werden kann….


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