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Rauswurf aus der Umschulung: Übergangsgeld endet sofort

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Vier Monate vor dem Abschluss: Streit, Hausverbot – die Umschulung endet. Die Rentenversicherung stellt das Übergangsgeld sofort ein, ohne den Betroffenen vorher anzuhören. Rettet ein solcher Formfehler den Anspruch? Das Landessozialgericht Hamburg hat jetzt entschieden.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 R 32/26

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht stoppt die Beschwerde: Übergangsgeld gibt es hier nicht weiter.
  • Die Beschwerde gegen den Sozialgerichts-Beschluss blieb ohne Erfolg.
  • Das Gericht sah keinen Fehler bei der Leistungseinstellung.
  • Übergangsgeld gibt es nur bei tatsächlicher Teilnahme an der Maßnahme.
  • Eine kurze gesundheitliche Unterbrechung lag hier nicht vor.

  • Gericht: Landessozialgericht Hamburg
  • Datum: 03.06.2026
  • Aktenzeichen: 3 R 32/26
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren im Eilrechtsschutz
  • Rechtsbereiche: Sozialrecht, Übergangsgeld, einstweiliger Rechtsschutz
  • Relevant für: Arbeitnehmer, Reha-Teilnehmer, Leistungsträger

Wann endet der Anspruch auf Übergangsgeld?

Der gesetzliche Anspruch auf ein Übergangsgeld setzt nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI voraus, dass Versicherte an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen. Das Übergangsgeld ist eine Lohnersatzleistung: Wer eine berufliche Reha, Umschulung oder Weiterbildung macht, bekommt in dieser Zeit Geld statt Gehalt, um sich voll auf die Maßnahme konzentrieren zu können. „Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ist der Sammelbegriff für genau solche Maßnahmen – etwa berufliche Fortbildungen, Umschulungen oder Reha-Maßnahmen, die die Rückkehr ins Arbeitsleben ermöglichen sollen. Die genauen materiellen Rechtsgrundlagen ergeben sich aus den §§ 20 und 21 Abs. 1 SGB VI im Zusammenspiel mit § 71 SGB IX. Eine reguläre Weiterzahlung der finanziellen Unterstützung nach dem Abschluss einer Maßnahme gemäß § 71 Abs. 1 und 4 SGB IX verlangt vom Gesetzgeber zwingend, dass die begonnene Förderung auch planmäßig beendet wurde.

Das Landessozialgericht Hamburg wandte diese strikten Vorgaben in einem Beschluss vom 3. Juni 2026 an und wies das Eilgesuch eines Maßnahmeteilnehmers vollumfänglich ab (Az. 3 R 32/26). Ein Eilgesuch ist ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz: Das Gericht soll schnell – innerhalb von Tagen oder Wochen statt Monaten – eine einstweilige Entscheidung treffen, damit dem Antragsteller in der Zwischenzeit kein irreparabler Schaden entsteht.

Kein regulärer Abschluss der Weiterbildung

Das Gericht entschied, dass der Mann keinen Anspruch auf Weiterzahlung hatte, da er seine Fortbildung nicht regulär beendet hatte. Hintergrund des Rechtsstreits war der vorzeitige Rauswurf des Mannes aus einer Schulung. Der Bildungsträger BBQ hatte ihn von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen und ihn zusätzlich mit einem kompletten Hausverbot an der Bildungsstätte belegt. Angesichts dieses harten Schnitts ließ der Senat sogar ausdrücklich offen, ob nach einem solchen Rauswurf überhaupt noch davon gesprochen werden kann, dass der Betroffene eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne der Gesetze erhält.

Dabei fehlt es an einer wesentlichen Voraussetzung für die Weiterzahlung von Übergangsgeld gemäß § 71 Abs. 1, 4 SGB IX, denn diese Bestimmung setzt u.a….

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