Zum vorliegenden Urteilstext springen: 9 U 1015/25
Das Wichtigste im Überblick
OLG Koblenz weist die Berufung zurück und bestätigt Unterlassung sowie Zahlung.
- Die Beklagte verliert auch vor dem Oberlandesgericht.
- Werbung für Photovoltaikarbeiten braucht hier eine Handwerksrolleneintragung.
- Kundenbewertungen brauchen Hinweise zur Prüfung ihrer Echtheit.
- Die Abmahnung war berechtigt; 374,50 Euro bleiben geschuldet.
- Gericht: OLG Koblenz
- Datum: 02.06.2026
- Aktenzeichen: 9 U 1015/25
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Wettbewerbsrecht, Handwerksrecht
- Streitwert: nicht genannt
- Relevant für: Handwerksbetriebe, Online-Händler, Werbende Unternehmen
Gilt die Handwerksrolle bei Photovoltaikanlagen als Pflicht?
Ein Unternehmen aus dem Bereich Photovoltaik warb im Dezember 2024 auf seiner Website für Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Solaranlagen – ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein. Das Oberlandesgericht Koblenz wies die Berufung des Unternehmens gegen ein Unterlassungs- und Zahlungsurteil des Landgerichts Mainz zurück; die Firma verlor damit auch in zweiter Instanz.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 HwO (Handwerksordnung) hängt die Ausübung zulassungspflichtiger Handwerke von der Eintragung in die Handwerksrolle ab. Diese Vorschrift gilt nach ständiger Bewertung der Gerichte als Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), weil sie nicht nur die Ausübung des Handwerks selbst, sondern auch die Werbung dafür sowie den Abschluss und die Durchführung entsprechender Verträge an die Eintragung koppelt. Das bedeutet konkret: Weil die Handwerksordnung als Marktverhaltensregel eingestuft wird, kann ein Verstoß dagegen von Wettbewerbsverbänden als unlauterer Wettbewerb abgemahnt werden – es geht also nicht nur um handwerksrechtliche Konsequenzen. Der Zweck liegt im Schutz der Verbraucher vor Leistungen, die von nicht hinreichend qualifizierten Betrieben erbracht werden.
Diese Frage – ob die beworbenen Leistungen tatsächlich zulassungspflichtige Handwerkstätigkeiten betrafen – musste der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz im Berufungsverfahren klären. Die Firma bewarb auf ihrer Website konkret die Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Photovoltaikanlagen. Der Senat stufte diese Tätigkeiten als berufsbildprägenden Kernbereich sowohl des Dachdecker- als auch des Elektrotechnikerhandwerks ein – maßgeblich seien die einschlägigen Ausbildungs- und Meisterverordnungen, die genau diese Arbeiten als typisch für beide Gewerke ausweisen. Zum Zeitpunkt der beanstandeten Werbung am 3. Dezember 2024 war das Unternehmen unstreitig nicht in die Handwerksrolle eingetragen. Lediglich vom 15. Januar bis zum 31….