Zum vorliegenden Urteilstext springen: I ZR 224/25
Das Wichtigste im Überblick
BGH kippt Verwalterprovisionen für Neuvermietungen und verlangt Rückzahlung.
- Die Beklagte verliert die Revision und muss 16.666,20 Euro plus Zinsen zahlen.
- Der BGH sieht die Provisionsabrede als unwirksam an.
- Ein Verwalter darf für solche Vermietungen keine Provision behalten.
- Die Regel schützt Mieter vor zusätzlichen Kosten und sichert Markttransparenz.
- Eine Zahlung des Vermieters ändert daran nichts.
- Gericht: BGH
- Datum: 21.05.2026
- Aktenzeichen: I ZR 224/25
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Wohnraummietrecht, Wohnungsvermittlung, Bereicherungsrecht
- Relevant für: Vermieter, Verwalter, Wohnungsvermittler, Mieter
Warum ist Verwalterprovision unzulässig?
Ein Wohnungsvermittler, der zugleich Verwalter der vermittelten Wohnräume ist, hat nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 WoVermittG – dem Wohnungsvermittlungsgesetz, das regelt, wann und in welcher Höhe Maklerprovisionen überhaupt verlangt werden dürfen – keinen Anspruch auf ein Entgelt für die Vermittlung. Eine trotzdem getroffene Provisionsabrede ist gemäß § 2 Abs. 5 Nr. 1 WoVermittG unwirksam. Der Ausschluss gilt für jede Vermittlung von Mietverträgen über Wohnräume, die der Vermittler selbst verwaltet. Genau diese Konstellation lag dem Streit zugrunde, den der Bundesgerichtshof (BGH) am 21. Mai 2026 unter dem Aktenzeichen I ZR 224/25 entschied.
Eine Hausverwaltung war für 129 Wohneinheiten und 134 Garagen einer Immobilieneigentümerin in D. und E. zuständig. Für 13 während der Vertragslaufzeit vermittelte Neuvermietungen stellte sie Provisionen in Höhe von insgesamt 16.815,71 Euro in Rechnung, die die Eigentümerin bezahlte. Der Bundesgerichtshof bestätigte, dass wegen der Doppelfunktion als Verwalterin und Vermittlerin kein Anspruch auf dieses Entgelt bestand, und wies die Revision der Hausverwaltung zurück – die Rückzahlung der gesamten Summe nebst Zinsen bleibt damit bestehen. Die Revision ist dabei das letzte Rechtsmittel im Zivilprozess: Der BGH prüft nur noch, ob das Berufungsgericht Rechtsfehler gemacht hat, nicht aber die Tatsachen neu.
Redaktionelle Leitsätze
- Ein Wohnungsvermittler, der zugleich Verwalter der vermittelten Wohnräume ist, hat nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 WoVermittG keinen Anspruch auf ein Entgelt für die Vermittlung – und zwar unabhängig davon, ob die Provisionsabrede mit dem Mieter oder mit dem Vermieter getroffen wurde; eine solche Vereinbarung ist gemäß § 2 Abs. 5 Nr. 1 WoVermittG unwirksam….
Auszug aus der Quelle: https://www.mietrechtsiegen.de/provision-fuer-verwalter-doppelrolle-rueckzahlung/
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