Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 WF 139/26
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht hob das Ordnungsgeld gegen die Mutter auf, weil der Vater den Umgang nicht einforderte.
- Das Amtsgericht hatte gegen die Mutter 600 Euro Ordnungsgeld verhängt.
- Der Senat sah keinen Verstoß der Mutter gegen die Umgangsregelung.
- Der Vater erlaubte dem Kind, zu Hause zu bleiben, und erschien nicht.
- Die Mutter kündigte nie an, den Umgang zu verweigern.
- Für Eltern gilt: Wer Umgang will, muss ihn zur Übergabezeit einfordern.
- Gericht: OLG Frankfurt 6
- Datum: 08.06.2026
- Aktenzeichen: 6 WF 139/26
- Verfahren: Sofortige Beschwerde in einem Ordnungsgeldverfahren
- Rechtsbereiche: Familienrecht, Umgangsrecht, Zwangsvollstreckung
- Relevant für: Eltern, Familiengerichte, Verfahrensbeteiligte im Umgangsverfahren
Wann droht ein Ordnungsgeld bei Umgangsverweigerung?
Am 10. Dezember 2025 blieb der vereinbarte Umgang zwischen einem Vater und seiner Tochter aus – das Amtsgericht verhängte deshalb ein Ordnungsgeld von 600 Euro gegen die Mutter, das im Abhilfeverfahren auf 300 Euro reduziert wurde. Das Abhilfeverfahren ist ein Zwischenschritt: Das Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, prüft nach Eingang einer Beschwerde noch einmal selbst, ob es seinen Beschluss korrigiert, bevor die Sache an die höhere Instanz geht. Das Oberlandesgericht Frankfurt hob diese Entscheidung mit Beschluss vom 8. Juni 2026 vollständig auf und wies den Ordnungsgeldantrag des Vaters zurück (Az. 6 WF 139/26).
Nach § 89 Abs. 1 FamFG kann ein Ordnungsgeld verhängt werden, wenn jemand gegen einen gerichtlichen Vollstreckungstitel zur Umgangsregelung verstößt. Ein Vollstreckungstitel ist ein förmliches, vollstreckbares Dokument – etwa ein Gerichtsbeschluss oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich –, das die Umgangspflicht verbindlich festlegt. Ohne einen solchen Titel kann kein Ordnungsgeld verhängt werden. Eine solche Zuwiderhandlung liegt etwa vor, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, nicht alle erzieherischen Möglichkeiten ausschöpft, um auf ein den Umgang verweigerndes Kind einzuwirken. Die Grundlage für einen solchen Vollstreckungstitel liefert § 86 Abs. 1 Nr. 1 FamFG.
Das Amtsgericht sah in dieser Regelung zunächst einen Verstoß der Mutter erfüllt: Sie habe die Verweigerungshaltung der Tochter gestärkt, weil sie dem Vater am Telefon gesagt habe, er solle die Ablehnung des Kindes akzeptieren. Der Umgang am 10. Dezember 2025 fand tatsächlich nicht statt, obwohl das Kind zwar erkrankt, aber nicht fiebrig und nicht transportunfähig war. Auf dieser Grundlage verhängte das Amtsgericht am 9. April 2026 ein Ordnungsgeld von 600 Euro gegen die Mutter.
Redaktionelle Leitsätze
- Auszug aus der Quelle: https://www.familienrechtsiegen.de/ordnungsgeld-umgangsverweigerung-verzicht-abholung/