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Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung trotz Angriffe auf die Langzeitbeurteilung

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18 Monate Referendariat – dann die Note: mangelhaft. Die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden. Der Referendar wittert Absprachen unter den Seminarleitern und zieht vor Gericht. Das OVG NRW zeigt, warum pädagogische Freiräume oft mehr wiegen als der Verdacht – und ein verlorener Prozess das finanzielle Aus bedeuten kann.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 19 B 537/25

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht stoppte den Antrag auf zweite Wiederholung und ließ die endgültige Prüfungsniederlage bestehen.
  • Die Beschwerde blieb erfolglos. Der Antragsteller bekam keinen weiteren Vorbereitungsdienst.
  • Die Noten 3,5 und 5,0 ergaben nur 4,25. Das reichte nicht.
  • Das Gericht sah keine Fehler bei der Beurteilung von Frau G.
  • Auch das Überdenkensverfahren lief ausreichend. Eine weitere Stellungnahme brauchte es nicht.

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht Land Nordrhein-Westfalen
  • Datum: 29.06.2026
  • Aktenzeichen: 19 B 537/25
  • Verfahren: Beschwerde im Eilverfahren
  • Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Prüfungsrecht, Beamten-/Ausbildungsrecht
  • Streitwert: jeweils 20.000,00 Euro
  • Relevant für: Lehramtsanwärter, Ausbildungsbehörden, Verwaltungsgerichte

Wann droht das Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung?

Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 OVP (Ausbildungsordnung für den Vorbereitungsdienst der Lehrämter in NRW) in der alten Fassung lässt sich die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt nur einmal wiederholen. § 16 Abs. 5 Satz 4 OVP schreibt vor, dass die Prüfung ohne weitere Prüfungsleistungen für nicht bestanden erklärt wird, wenn der Durchschnittswert der beiden Langzeitbeurteilungen die Mindestanforderung von 4,0 verfehlt. Diese Langzeitbeurteilung nach § 16 Abs. 1 und 4 OVP ist dabei rechtlich kein Instrument dienstlicher Beurteilungen und keine klassische Prüfungsentscheidung, sondern ein eigenständiges Werkzeug zur Bewertung der Ausbildungsleistungen.

Langzeitbeurteilungen stellen hingegen keine dienstlichen Beurteilungen dar, weil sie nicht dazu dienen, als Instrument der Personalplanung eine Grundlage für einen Leistungsvergleich zwischen bereits im Beruf befindlichen Bewerbern zu schaffen und damit Auswahlentscheidungen vorzubereiten. – so das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen

Ein Referendar für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen erlebte genau dieses Szenario. In seinen beiden Langzeitbeurteilungen erhielt er von der Schulleitung den Notenwert 3,5, vom Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) hingegen die Note 5,0 – daraus ergab sich ein Durchschnitt von 4,25. Das Landesamt für Qualitätssicherung und Informationstechnologie der Lehrerausbildung (LAQUILA) stellte mit Bescheid vom 6. Juni 2024 das endgültige Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung fest, da der Referendar bereits den ersten Prüfungsversuch nicht bestanden hatte. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigte unter dem Aktenzeichen 19 B 537/25, dass mit diesem Durchschnittswert die Voraussetzungen für ein endgültiges Nichtbestehen erfüllt waren.

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