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Kurzarbeitergeld-Rückforderung: Wie wehren Sie sich gegen die BA?

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Die Kurzarbeitergeld-Rückforderung durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) erfolgt nach der Abschlussprüfung oft trotz eines damals bewilligten Antrags. Ihr ursprünglicher Anerkennungsbescheid schützt nicht vor jeder Erstattungsforderung; er kann aber hinsichtlich des erheblichen Arbeitsausfalls und der betrieblichen Voraussetzungen Bindungswirkung entfalten. Ausgerechnet eine spezielle Zehntausend-Euro-Grenze oder formale Fehler der Behörde verändern die Erfolgsaussichten im Widerspruchsverfahren erheblich.

Kurzarbeitergeld-Rückforderung: Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Rückforderung kann den ganzen Betrieb treffen – am Ende geht es oft um viel Geld für mehrere Monate und Beschäftigte.
  • Kurzarbeitergeld ist hier die vorläufige Zahlung, die später noch geprüft wird; entscheidend sind Ausfall, Urlaub und Zeitguthaben.
  • Betroffen sind Arbeitgeber, bei denen die Arbeitsagentur die Kurzarbeit nachträglich überprüft und für einzelne Monate oder Mitarbeiter keine Grundlage mehr sieht.
  • Legen Sie sofort Widerspruch ein und sichern Sie die Frist, wenn ein Erstattungsbescheid kommt.
  • Die wichtigste Verteidigung ist eine saubere Dokumentation mit Arbeitszeiten, Urlaubskonten, Zeitkonten und Auftragsunterlagen.
  • Am Ende kann die Rückforderung ganz entfallen oder spürbar sinken, wenn die Unterlagen die Kurzarbeit für einzelne Monate tragen.

Gastronom steht in leerem Restaurant vor Umsatzberichten und blickt auf die Konkurrenz gegenüber.

Umsatzrückgang und Dokumentationspflicht: Gastronomen müssen den Arbeitsausfall gegenüber der Bundesagentur lückenlos belegen. Symbolfoto: KI

Warum fordert die Arbeitsagentur das Kurzarbeitergeld plötzlich zurück?

Jahre nach der Pandemie landet ein Schreiben der Bundesagentur für Arbeit auf Ihrem Tisch – und plötzlich sollen Sie Kurzarbeitergeld zurückzahlen, das die BA damals selbst ausgezahlt hat. Das wirkt wie ein Widerspruch. Ist es aber keiner.

Das entscheidende Missverständnis: Das Kurzarbeitergeld wurde fast immer nur vorläufig ausgezahlt. Der erste Bescheid, den Ihr Unternehmen damals erhielt, war ein Anerkennungsbescheid nach § 99 Abs. 3 SGB III – er bestätigt, ob aufgrund der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Das Bundessozialgericht hat das am 12.03.2025 noch einmal klargestellt (B 11 AL 1/24 R): Ein solcher Bescheid ist kein Leistungsbescheid und schützt nicht automatisch vor einer späteren Rückforderung.

Erst jetzt, in der Abschlussprüfung, wird endgültig über die Höhe des Kurzarbeitergeldes entschieden – und zwar für jeden einzelnen Mitarbeiter, für jeden einzelnen Monat. Genau dort liegt auch Ihr Ansatzpunkt für rechtliche Einwände.

„Auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen….


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