Zum vorliegenden Urteilstext springen: C-907/24
Das Wichtigste im Überblick
EuGH zählt Kündigungen nach verweigerter Standortverlegung als Entlassungen.
- Der EuGH sagt: Solche Kündigungen zählen bei Massenentlassungen mit.
- Ein neuer Arbeitsplatz 600 Kilometer entfernt kann wesentliche Vertragsbedingungen ändern.
- Arbeitgeber verlieren den Schutzschirm nicht durch formale Umwege.
- Nationale Gerichte müssen die tatsächlichen Umstände im Einzelfall prüfen.
- Gericht: EuGH
- Datum: 04.06.2026
- Aktenzeichen: C-907/24
- Verfahren: Vorabentscheidungsverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Massenentlassungen, EU-Recht
- Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Betriebsräte, Gerichte
Gilt eine Kündigung nach Arbeitsortverlegung als Entlassung?
Der Begriff der Entlassung nach der europäischen Richtlinie 98/59/EG umfasst Kündigungen aus Gründen, die nicht in der Person des Arbeitnehmers liegen. Wenn ein Arbeitgeber eine einseitige, erhebliche Änderung wesentlicher Vertragsbestandteile vornimmt, kann dies einer Entlassung gleichgestellt werden. Der Arbeitsort gilt als wesentlicher Bestandteil eines Arbeitsvertrags, sofern eine Änderung spürbare wirtschaftliche und organisatorische Folgen für den Betroffenen nach sich zieht.
Prüfen Sie in Ihrer eigenen Situation: Hat sich Ihr Arbeitsort so stark verändert, dass Sie deutlich mehr Pendelzeit oder Kosten haben, Ihre Familienorganisation umstellen mussten oder sogar ein Umzug nötig wäre? Je gravierender die Folgen für Ihren Alltag, desto eher handelt es sich um eine wesentliche Vertragsänderung – und eine darauf folgende Kündigung zählt als Entlassung im Sinne der Richtlinie.
Der Europäische Gerichtshof beurteilte anhand dieser Kriterien in einem Urteil vom 4. Juni 2026 (Aktenzeichen C-907/24) die Umstrukturierung des italienischen Unternehmens Egenergy Srl. Die insolvente Firma zur Herstellung von Stromerzeugern hatte beschlossen, ihre Produktion am bisherigen Standort in Kampanien stillzulegen und auf das mehr als 600 Kilometer entfernte Sardinien zu verlagern. Acht betroffenen Angestellten wurde schließlich gekündigt, nachdem sie dem neuen Arbeitsort ferngeblieben waren und das Unternehmen ein Disziplinarverfahren wegen unentschuldigten Fehlens eingeleitet hatte.
Die Kündigung eines Arbeitsvertrags aus einem oder mehreren Gründen, die nicht in der Person des Arbeitnehmers liegen, die der Arbeitgeber vornimmt, nachdem sich der Arbeitnehmer geweigert hat, sich seiner einseitigen Entscheidung über die Verlegung des Arbeitsorts an einen vom ursprünglichen Arbeitsort weit entfernten Ort zu beugen, fällt unter den Begriff der Entlassung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie. – so der Europäische Gerichtshof