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Kostenvorschuss nach Kündigung: Abnahme hier entbehrlich

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Die Dachsanierung am Einfamilienhaus ist mangelhaft, der Handwerker gefeuert – auf die Fristsetzung reagiert niemand. Bleibt der Bauherr auf den Reparaturkosten sitzen, weil die formelle Abnahme fehlt? Das Landgericht Stuttgart befasste sich mit dem Kostenvorschuss – und einer überraschenden Rechtsfrage.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 7 O 191/25

Das Wichtigste im Überblick

LG Stuttgart verurteilt die Beklagte zu Zahlungen, weil die Dachsanierung mangelhaft war.
  • Das Gericht sprach 66.231,46 Euro plus Zinsen zu.
  • Es sah viele Mängel an Dämmung, Abdichtung und Anschlüssen.
  • Nach der Kündigung durfte die Klägerseite Vorschuss und Schadenersatz verlangen.
  • Es kürzte den Vorschuss wegen eines aufrechenbaren Restwerklohns.
  • Es erkannte auch Sachverständigen-, Anwalts- und Beweisverfahrenskosten an.

  • Gericht: LG Stuttgart
  • Datum: 30.06.2026
  • Aktenzeichen: 7 O 191/25
  • Verfahren: Werkvertragsstreit um Dachsanierung
  • Rechtsbereiche: Werkvertragsrecht, Schadensersatz, Zivilprozessrecht
  • Streitwert: 135.680,63 €
  • Relevant für: Bauherren, Handwerker, Werkvertragsparteien

Wann besteht Anspruch auf Kostenvorschuss nach Kündigung?

Ein Anspruch auf Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung stützt sich auf §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 1 und Abs. 3 BGB. Mängelrechte setzen dabei grundsätzlich eine Abnahme nach § 640 BGB voraus. Das bedeutet konkret: Der Bauherr muss die Arbeit des Unternehmers förmlich als im Wesentlichen vertragsgerecht billigen, wodurch sich unter anderem die Beweislast für Mängel umkehrt. Diese Abnahme ist jedoch entbehrlich, wenn das Vertragsverhältnis bereits in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Ein solches Abrechnungsverhältnis entsteht, wenn der Auftraggeber keine Nacherfüllung mehr wünscht, sondern nur noch Geldansprüche wie Schadensersatz oder Vorschuss verlangt. Voraussetzung bleibt zudem eine erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß § 637 Abs. 1 BGB.

Bevor Sie Kostenvorschuss verlangen können, müssen Sie dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen und diese erfolglos verstreichen lassen. Setzen Sie die Frist schriftlich mit einem konkreten Kalender-Datum als Endtermin und dokumentieren Sie den Zugang – etwa per Einschreiben oder Boten. Ohne nachweisbare Fristsetzung besteht kein Vorschussanspruch.

Ein Ehepaar aus Stuttgart hatte einen Dachdeckerbetrieb mit einer energetischen Sanierung seines Einfamilienhauses beauftragt und verweigerte nach Bekanntwerden erheblicher Mängel die Abnahme. Das Landgericht Stuttgart gab der Zahlungsklage der Hauseigentümer nun teilweise statt: Es verurteilte das Unternehmen zur Zahlung von insgesamt 66.231,46 Euro nebst Zinsen, die weitergehende Forderung wies das Gericht ab (Az. 7 O 191/25). Nach einem gemeinsamen Ortstermin, bei dem zahlreiche Mangelpunkte festgehalten worden waren, hatten die Hauseigentümer den Bauvertrag am 14.08.2023 aus wichtigem Grund gekündigt.

Da der Betrieb selbst vortrug, seine Arbeiten seien bei Kündigung bereits fertiggestellt gewesen, und die Hauseigentümer seither ausschließlich Zahlungsansprüche verfolgten, bejahte das Gericht ein Abrechnungsverhältnis. Eine zuvor gesetzte Frist zur Nacherfüllung vom 21.02.2023 bis zum 31.03….


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