Zum vorliegenden Urteilstext springen: L 12 SF 231/25
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht kürzt die Entschädigung: Nur notwendige Arbeitszeit zählt, nicht die ganze Anwesenheit.
- Der Beschwerdeführer gewinnt teilweise. Die Entschädigung sinkt auf 178,50 Euro.
- Das Gericht erkennt 4,5 Stunden Verdienstausfall und 2,5 Stunden Zeitversäumnis an.
- Für Verdienstausfall gibt es nur 25 Euro je Stunde, nicht den höheren Lohn.
- Reise- und Wartezeiten zählen nicht automatisch als Verdienstausfall.
- Die Fahrtkosten von 56 Euro bleiben bestehen.
- Gericht: Bayerisches Landessozialgericht
- Datum: 11.06.2026
- Aktenzeichen: L 12 SF 231/25
- Verfahren: Beschwerde im Entschädigungsfestsetzungsverfahren
- Rechtsbereiche: Sozialrecht, Kostenrecht
- Relevant für: Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Beteiligte an Gerichtsterminen
Wie wird die Entschädigung nach dem JVEG berechnet?
Beteiligte in gerichtskostenfreien sozialrechtlichen Verfahren erhalten bei einem angeordneten persönlichen Erscheinen eine Vergütung für bare Auslagen und Zeitverlust. Diese Regelung stützt sich auf § 191 SGG in Verbindung mit dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Die Entschädigung umfasst nach § 19 Abs. 2 JVEG die gesamte Dauer der Heranziehung zu dem Gerichtstermin, was auch anfallende Reise- und Wartezeiten einschließt. Über die genaue Höhe entscheidet das Gericht den Vorgaben des § 4 Abs. 1 JVEG zufolge durch eine völlig unabhängige erstmalige Festsetzung und nicht durch eine bloße Kontrolle der vorangegangenen Berechnungen der Justizverwaltung.
Die genaue Berechnung solcher Ansprüche führte vor dem Bayerischen Landessozialgericht zu einem strukturellen Streit, an dessen Ende das Gericht eine bewilligte Zahlung teilweise reduzierte. Ein betroffener Arbeitnehmer hatte im sozialrechtlichen Ausgangsverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg (Aktenzeichen S 6 SB 367/24) eine Entschädigung gefordert, weil er als Beteiligter an einem Termin zur Beweisaufnahme und für eine amtliche ärztliche Untersuchung teilnehmen musste. Eine Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle — also eine Justizbeamtin, die befugt ist, Entschädigungen vorläufig zu bewilligen, ohne dass ein Richter mitwirkt — bewilligte dem Mann zunächst 175 Euro für den erlittenen Verdienstausfall sowie 56 Euro für entstandene Fahrtkosten. Die Vertreter der Staatskasse, also der Behörde die für die Auszahlung gerichtlicher Entschädigungen zuständig ist, forderten jedoch eine formelle gerichtliche Festsetzung: Anstelle der rein verwaltungsinternen Bewilligung sollte ein richterlicher Beschluss die Summe rechtsverbindlich festlegen. Im nachfolgenden Beschwerdeverfahren hob das Bayerische Landessozialgericht unter dem Aktenzeichen L 12 SF 231/25 die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung der Vorinstanz auf und legte die finale Gesamtentschädigung auf 178,50 Euro fest, womit das Rechtsmittel der Landeskasse in Teilen erfolgreich war….