Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 LA 34/26
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht hält die Sicherheitseinrichtung für rechtmäßig und lässt die Berufung nicht zu.
- Die Kläger verlieren. Das Verwaltungsgericht bleibt mit der Klageabweisung stehen.
- Der Ofen gilt als raumluftabhängig. Fachleute bestätigten das mehrfach.
- Ohne Sicherheitseinrichtung droht Gefahr. Der Ofen darf nicht parallel mit der Haube laufen.
- Neue Einwände überzeugten nicht. Das Gericht sah keinen weiteren Aufklärungsbedarf.
- Die Kläger zahlen die Kosten. Der Streitwert bleibt bei 500 Euro im Zulassungsverfahren.
- Gericht: Oberverwaltungsgericht Lüneburg
- Datum: 29.06.2026
- Aktenzeichen: 1 LA 34/26
- Verfahren: Berufungszulassung
- Rechtsbereiche: Baurecht, Verwaltungsrecht, Brandschutzrecht
- Streitwert: 500 EUR
- Relevant für: Hauseigentümer, Schornsteinfeger, Bauaufsicht
Wann ist eine Sicherheitseinrichtung für den Grundofen Pflicht?
Wer eine raumluftabhängige Feuerstätte betreibt, muss nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FeuVO sicherstellen, dass beim gleichzeitigen Betrieb einer Raumluft absaugenden Anlage kein gefährlicher Unterdruck entsteht. Das bedeutet konkret: Saugt etwa eine Dunstabzugshaube Luft aus dem Raum ab, während der Ofen ebenfalls Raumluft für die Verbrennung nutzt, entsteht ein Sog, der giftige Abgase – statt durch den Schornstein – zurück in den Wohnraum ziehen kann. Als raumluftunabhängig gilt eine Feuerstätte nach § 2 Nr. 3 FeuVO nur, wenn die Verbrennungsluft ausschließlich direkt von außen zuströmt und Feuerstätte sowie Leitungen eine besondere Dichtigkeit gegen Abgasaustritt aufweisen. Auf dieser Grundlage kann die Bauaufsicht, gestützt auf § 95 NBauO in Verbindung mit § 40 NBauO a.F. – also der alten Fassung der Niedersächsischen Bauordnung –, Maßnahmen anordnen, um Betriebssicherheit und Brandschutz zu gewährleisten.
Ein Ehepaar aus dem Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Lüneburg betrieb seit 2023 in seinem Einfamilienhaus einen selbst gemauerten Grundofen, aufgestellt in einem rund 70 Quadratmeter großen, offenen Raum, der ohne bauliche Trennung als Küche, Ess- und Wohnzimmer dient und in dem sich auch eine Dunstabzugshaube befindet. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg lehnte mit Beschluss vom 29. Juni 2026 (Az. 1 LA 34/26) den Antrag der beiden auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Das bedeutet: In der Verwaltungsgerichtsordnung ist die Berufung nicht automatisch möglich – das Oberverwaltungsgericht muss sie erst zulassen, etwa wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Da das OVG dies verneinte, blieb die klageabweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 5. Februar 2026 bestehen.
Bei der Abnahme hatte der zuständige Bezirksschornsteinfeger beanstandet, dass der gleichzeitige Betrieb von Ofen und Dunstabzugshaube nicht ausgeschlossen sei – ein Verstoß gegen § 4 Abs. 2 FeuVO….