Monatelang im Einsatz, im Kundenstamm fest verankert – nun soll die Firmenrufnummer abgeschaltet werden. Denn die Ortsnetzkennzahl gehört nicht zum Standort. Vier Unternehmen klagen gegen die Sperrung – und es geht um eine Grundsatzfrage: Haben Nutzer Anspruch auf Vertrauensschutz bei falscher Vorwahl?
Rechtliche Hürden: Die Abschaltung einer Ortsnetzkennzahl kann durch einstweilige Anordnungen meist nicht verhindert werden. Symbolfoto: KI
Zum vorliegenden Urteilstext springen: [sc name=“al1″]13 B 344/26[/sc]
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht stoppt die vorläufige Kennzahl-Nutzung und weist die Beschwerde zurück.
Die Antragstellerinnen bekommen die gewünschte Ortsnetzkennzahl vorläufig nicht.
Das Gericht sieht keine direkte Zuteilung an sie vor.
Ihre Anschlüsse liegen nach den Daten im falschen Ortsnetzbereich.
Eine Abschaltung darf die Bundesnetzagentur bei rechtswidriger Nutzung anordnen.
Vertrauen hilft nicht, weil die Kennzahl über einen Anbieter kam.
Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Datum: 29.06.2026
Aktenzeichen: 13 B 344/26
Verfahren: Beschwerde gegen Ablehnung einer einstweiligen Anordnung
Rechtsbereiche: Telekommunikationsrecht, Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht
Streitwert: 50.000 Euro
Relevant für: Telekommunikationsanbieter, Anschlussinhaber, Behörden
Wer darf eine einstweilige Anordnung zur Rufnummer beantragen?
Ein Verbund von vier Unternehmen wollte im Eilverfahren gegen die Bundesnetzagentur durchsetzen, die Ortsnetzkennzahl (0)0000 P. (Westf.) weiter nutzen zu dürfen. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen wies die Beschwerde […]