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Externer Dritter bleibt vor dem Arbeitsgericht: Tankkarten-Fall

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Unbemerkt weitergetankt: Der ehemalige Kollege nutzt die Firmenkarte. Doch als der Arbeitgeber auch die externe Tank-Firma verklagt, stellt sich eine knifflige Frage: Muss er vor zwei verschiedene Gerichte ziehen oder reicht das Arbeitsgericht?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 Ta 89/26

Das Wichtigste im Überblick

Arbeitsgerichte bleiben zuständig, obwohl die Hauptklage später an ein anderes Gericht ging.
  • Das Gericht gab der Klägerin recht und änderte den Verweisungsbeschluss.
  • Beide Forderungen stammen aus demselben Vorgang mit den Tankkarten.
  • Spätere Abtrennung nimmt die einmal begründete Zuständigkeit nicht weg.
  • Für die Klägerin bleibt der Streit vor dem Arbeitsgericht.

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
  • Datum: 03.06.2026
  • Aktenzeichen: 3 Ta 89/26
  • Verfahren: sofortige Beschwerde gegen Rechtswegbeschluss
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Zivilprozessrecht
  • Streitwert: 8.616,73 EUR
  • Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Prozessparteien bei Zuständigkeitsfragen

Wann bleibt die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig?

Eine rechtliche Auseinandersetzung, die streng genommen nicht unter § 2 Abs. 1 oder 2 ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz) fällt, kann nach § 2 Abs. 3 ArbGG dennoch vor die Arbeitsgerichte gebracht werden. Der „Rechtsweg“ bezeichnet dabei die Frage, welche Gerichtsbarkeit – also etwa Arbeitsgerichte oder ordentliche Zivilgerichte – für einen Streit überhaupt zuständig ist. Voraussetzung hierfür ist ein rechtlicher oder unmittelbar wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer dort bereits anhängigen, also schon bei Gericht laufenden, bürgerlichen Rechtsstreitigkeit. Ein solcher unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang liegt vor, wenn unterschiedliche Ansprüche auf demselben wirtschaftlichen Verhältnis beruhen oder direkte wirtschaftliche Folgen eines in sich einheitlichen Tatbestands sind. Zusätzlich darf für diese verknüpfte Klage keine ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts bestehen.

Ein in der Pflege tätiges Unternehmen aus Q verklagte wegen unautorisierter Tankkarten-Nutzungen sowohl einen ehemaligen Mitarbeiter als auch die herausgebende Firma auf die Zahlung eines Betrags in Höhe von 25.850,20 EUR. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az.: 3 Ta 89/26) gab der Beschwerde des Pflegedienstes vollumfänglich statt und erklärte den Rechtsweg zu der Arbeitsgerichtsbarkeit auch im Verfahren gegen die externe Drittfirma für rechtmäßig zulässig, womit ein zuvor trennender Beschluss der Vorinstanz abgeändert wurde.

Hintergrund der Klage war die Feststellung des Pflegedienstes, der einstige Mitarbeiter habe Ende September 2023 im Namen seines ehemaligen Arbeitgebers zwei Tankkarten bestellt, obwohl ihm dafür die entsprechende Vertretungsmacht gänzlich fehlte. Nachdem die Betreiberin im Februar 2025 durch ein Anwaltsschreiben sämtliche Verträge fristlos gekündigt und eine Genehmigung kategorisch ausgeschlossen hatte, verfolgte sie die per Lastschrift eingezogenen Rechnungsbeträge vor dem Arbeitsgericht weiter. Das Landesarbeitsgericht sah in diesem behaupteten, eigenmächtigen Vorgehen des Ex-Angestellten und den darauffolgenden Buchungen des Tankunternehmens einen einheitlichen Lebenssachverhalt….


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