Zum vorliegenden Urteilstext springen: 10 Ta 136/26
Das Wichtigste im Überblick
Arbeitsgericht muss Kostenfestsetzungsbeschluss als Europäischen Vollstreckungstitel bestätigen.
- Das Beschwerdegericht hob die Ablehnung des Arbeitsgerichts Frankfurt a.M. auf.
- Es sah keinen Verbraucherfall, weil der Vertrag Arbeitsansprüche durchsetzen sollte.
- Der Kostenfestsetzungsbeschluss bleibt damit vollstreckbar und bekommt EU-weit Wirkung.
- Der nationale Verbraucherbegriff zählt nicht; entscheidend ist der konkrete Vertragszweck.
- Das Arbeitsgericht muss die Bestätigung nun auf dem EU-Formblatt erteilen.
- Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
- Datum: 27.05.2026
- Aktenzeichen: 10 Ta 136/26
- Verfahren: Sofortige Beschwerde
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Europäisches Vollstreckungsrecht, Kostenrecht
- Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Anwälte, Gerichte
Was ist ein Europäischer Vollstreckungstitel für Kosten?
Gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EuVTVO gilt die Verordnung in Zivil- und Handelssachen, was ausdrücklich arbeitsrechtliche Verfahren einschließt. Nach Art. 4 EuVTVO wird faktisch jede gerichtliche Entscheidung erfasst, wozu explizit auch ein erlassener Kostenfestsetzungsbeschluss zählt. Ein solcher Beschluss ist kein Urteil in der Hauptsache, sondern beziffert nach einem gewonnenen Prozess die exakte Höhe der zu erstattenden Anwalts- und Gerichtskosten und macht diese vollstreckbar. Die formelle Bestätigung eines solchen Titels setzt nach Art. 6 Abs. 1 lit. a bis c EuVTVO voraus, dass die richterliche Entscheidung vollstreckbar ist, sich keine Zuständigkeitskollisionen ergeben und es sich zudem um eine unbestrittene Forderung handelt.
Ein Fall aus dem Jahr 2026 vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht veranschaulicht die praktische Umsetzung dieser Vorgaben (Aktenzeichen 10 Ta 136/26). Ein Rechtsanwalt begehrte die Bestätigung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 26. Februar 2025 gegen seinen ehemaligen Mandanten als Europäischen Vollstreckungstitel. Das Beschwerdegericht entschied zugunsten des Juristen und ordnete an, dass das untergeordnete Gericht den Titel ausstellen muss. Das Gericht stellte fest, dass die Forderung rechtlich als unbestritten galt, da der betroffene Schuldner der vorausgegangenen Festsetzung der Prozesskosten zu keinem Zeitpunkt widersprochen hatte.
Wer als Schuldner einen Kostenfestsetzungsbeschluss erhält und diesem nicht widerspricht, macht die Forderung automatisch zur unbestrittenen Forderung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EuVTVO. Der Gläubiger kann den Titel dann als Europäischen Vollstreckungstitel bestätigen lassen und in der gesamten EU vollstrecken – ohne weitere inhaltliche Prüfung. Wer die Höhe der festgesetzten Kosten bestreiten will, muss daher umgehend Widerspruch einlegen, bevor die Bestätigung beantragt wird….