Zum vorliegenden Urteilstext springen: 13 B 340/25
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht ließ die Nichtzuweisung stehen und stoppte den Sofortvollzug nicht.
- Die Beschwerde der Antragstellerin blieb erfolglos.
- Das Gericht sah Anhörung, Akteneinsicht und Begründung als ausreichend an.
- Fallzahlen und Strukturmerkmale durften gegen das Krankenhaus sprechen.
- Der Bedarf galt für das ganze Versorgungsgebiet, nicht nur Q.
- Die Umsetzungsfrist blieb zulässig; bestehende Patienten änderten daran nichts.
- Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
- Datum: 25.06.2026
- Aktenzeichen: 13 B 340/25
- Verfahren: Beschwerde gegen Beschluss im vorläufigen Rechtsschutz
- Rechtsbereiche: Krankenhausplanungsrecht, Verwaltungsrecht, Prozessrecht
- Streitwert: 25.000 Euro
- Relevant für: Krankenhausträger, Behörden, Bewerber um Leistungsgruppen
Wann greift § 16 Abs. 5 KHGG NRW bei Feststellungsbescheiden?
Die Trägerin des Knappschaftskrankenhauses Q. wollte per Eilantrag verhindern, dass ihr die Leistungsgruppe 12.3 „Komplexe periphere arterielle Gefäße“ entzogen wird. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen wies ihre Beschwerde am 25. Juni 2026 zurück und bestätigte damit den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21. März 2025 – die Eile hatte keinen Erfolg (Az. 13 B 340/25).
Nach § 16 Abs. 5 KHGG NRW haben Rechtsbehelfe gegen einen Feststellungsbescheid keine aufschiebende Wirkung. Ein Feststellungsbescheid ist der behördliche Verwaltungsakt, der verbindlich festlegt, welche Leistungsgruppen ein Krankenhaus erbringen und gegenüber den Krankenkassen abrechnen darf – wird er entzogen oder geändert, darf das Haus die betroffene Leistung ab sofort nicht mehr anbieten. Diese Regelung gilt auch für Bescheide, die einen früheren Versorgungsauftrag teilweise entziehen. Ziel der Norm ist die einheitliche Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 – eine offensichtliche Verfassungswidrigkeit sah das Gericht nicht.
Der Wortlaut des § 16 Abs. 5 KHHG NRW, der sich pauschal auf Feststellungsbescheide bezieht, steht dieser Annahme – anders als die Antragstellerin meint – nicht entgegen. Denn typischerweise können Regelungen in einem Feststellungsbescheid auf der Grundlage von § 16 Abs. 1 KHHG NRW auch zum Entzug einer vorher bestehenden Rechtsposition führen. – so das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Erhalten Sie einen Feststellungsbescheid, der Ihre Leistungsgruppe entzieht oder nicht zuweist, müssen Sie ab dem Tag des Bescheids ohne diese Leistungsgruppe planen – Ihre Klage oder Ihr Widerspruch stoppen die Vollziehung nicht. Sie verlieren die Abrechnungsberechtigung sofort, unabhängig vom Ausgang Ihres Rechtsstreits….