Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 K 2874/24
Das Wichtigste im Überblick
VG Bremen kippt Elternbeitrag nur für Oktober 2024 wegen verspäteter Eingewöhnung.
- Für August und September blieb der Beitrag bestehen.
- Das Gericht sah erst im Oktober eine unzumutbare Belastung.
- Eine spätere Eingewöhnung senkt den Jahresbeitrag nicht automatisch.
- Die Verpflegungspauschale zählt hier wie der Betreuungsbeitrag.
- Gericht: VG Bremen
- Datum: 09.06.2026
- Aktenzeichen: 3 K 2874/24
- Verfahren: Klage gegen Elternbeiträge für Kindertageseinrichtung
- Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Kinder- und Jugendhilfe, Beitragsrecht
- Relevant für: Eltern, Kitas, Kommunen bei Kita-Beiträgen
Wann beginnen Elternbeiträge für den Kindergarten formal?
Nach § 2 Abs. 1 des Bremer Ortsgesetzes beginnt der Beitragszeitraum für Kindertagesstätten regulär mit dem jeweiligen Kindergartenjahr. Die Kostenbeteiligungen sind juristisch als Jahresbeiträge ausgestaltet, weshalb sie auch während der Schließzeiten weiterlaufen. Eine Inanspruchnahme im Sinne des § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII liegt aus rechtlicher Perspektive bereits mit der generellen Aufnahme und der Platzbelegung vor. Ein tatsächlicher Besuch der Einrichtung ist dafür zunächst nicht erforderlich.
Das Verwaltungsgericht Bremen (Az. 3 K 2874/24) verhandelte am 9. Juni 2026 den Fall einer Familie, die für ihre 2021 geborene Tochter Beiträge zahlen sollte, obwohl der Kita-Alltag physisch noch fern war. Die betreuende Einrichtung verlangte von den Eltern ab dem 1. August 2024 für die folgenden drei Monate jeweils 287,00 Euro. In ihrem Urteil gaben die Richter den Eltern teilweise recht: Für den August und den September bleibt die Forderung bestehen, die Beiträge für den Oktober entfallen jedoch vollständig. Die zuständige Senatorin für Kinder und Bildung berief sich im Prozess darauf, dass die Fixkosten für das Personal und die Räumlichkeiten als Vorhaltedienstleistung unabhängig von dem individuellen Start der Eingewöhnung anfallen.
Das bedeutet konkret: Die Kita erbringt mit der Vorhaltedienstleistung bereits eine Leistung, indem sie Personal bereithält und Räume freihält – unabhängig davon, ob das einzelne Kind den Platz schon nutzt oder erst später mit der Eingewöhnung beginnt.
Redaktionelle Leitsätze
- Die rechtliche Inanspruchnahme eines Kindertagesstättenplatzes beginnt bereits mit der generellen Aufnahme und Platzbelegung, weshalb eine Beitragspflicht auch vor dem tatsächlichen Betreuungsstart entstehen kann….
Auszug aus der Quelle: https://www.sozialrechtsiegen.de/elternbeitraege-kindergarten-ohne-betreuung-zwei-monate/
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