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Durchsuchung bei Dritten scheitert bei bloßer gemeinsamer Meldeadresse

Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de
Samstagmorgen, 7 Uhr: Die Tür fliegt auf, Kriminalpolizei im eigenen Flur. Schubladen werden durchsucht, persönliche Sachen durchwühlt – obwohl Sie nichts mit der Sache zu tun haben. Einziger Anknüpfungspunkt: Ihr Mitbewohner, mit dem Sie die Meldeadresse teilen. Genügt das für eine Durchsuchung Ihres Zimmers nach § 103 StPO?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 12 Qs 34/26

Das Wichtigste im Überblick

Landgericht erklärt die Durchsuchung beim unverdächtigen Mitbewohner für rechtswidrig.
  • Das Landgericht hob den Durchsuchungsbeschluss gegen den Beschwerdeführer auf.
  • Gemeinsame Adresse allein reicht bei Unverdächtigen nicht für eine Durchsuchung.
  • Es fehlten konkrete Tatsachen, die Fundorte in seiner Wohnung erwarten ließen.
  • Allgemeine Vermutungen über Zugang genügen nicht für diesen Eingriff.

  • Gericht: LG Nürnberg-Fürth
  • Datum: 26.06.2026
  • Aktenzeichen: 12 Qs 34/26
  • Verfahren: Beschwerde gegen Durchsuchungsbeschluss
  • Rechtsbereiche: Strafprozessrecht, Durchsuchung
  • Relevant für: Strafverteidiger, Polizei, Staatsanwaltschaft, Mitbewohner

Wann ist eine Durchsuchung bei Dritten nach § 103 StPO zulässig?

Eine Durchsuchung bei einer unverdächtigen Person ist nach § 103 Abs. 1 StPO nur zulässig, wenn sie der Verfolgung von Spuren einer Straftat oder der Beschlagnahme bestimmter Gegenstände dient. Dafür müssen im Zeitpunkt der Anordnung konkrete, auf Tatsachen gestützte Gründe für eine Auffindevermutung vorliegen. Die Auffindevermutung bedeutet konkret: Es reicht nicht, dass die Polizei einfach nur hofft, etwas zu finden — sie muss dem Richter vorab nachvollziehbare Fakten vorlegen, die es wahrscheinlich machen, dass genau dort Beweismittel liegen. Anders als bei einer Durchsuchung nach § 102 StPO gegen einen Beschuldigten selbst reicht allgemeine Lebenserfahrung oder kriminalistisches Gespür beim unverdächtigen Dritten nicht aus.

Ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth gegen eine Beschuldigte betraf unter anderem Landfriedensbruch und tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte im Zusammenhang mit einer Kundgebung am 26. April 2025 in der Nürnberger Innenstadt. Das Amtsgericht Nürnberg hatte am 7. November 2025 unter dem Aktenzeichen 59 Gs 13511-13514/25 neben der Durchsuchung bei der Beschuldigten selbst auch eine Durchsuchung bei einem Mitbewohner angeordnet. Dieser Mann galt als unverdächtig – er teilte mit der Hauptbeschuldigten lediglich die Meldeanschrift.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Eine Durchsuchung bei einer unverdächtigen Person nach § 103 StPO setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Anordnung konkrete, auf bestimmte Tatsachen gestützte Gründe dafür sprechen, dass die gesuchten Gegenstände gerade in den Räumen dieser Person aufzufinden sind; bloße kriminalistische Erfahrung oder allgemeine Lebenserfahrung genügt nicht….

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