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Dialysesachkostenpauschale: Erhöhung scheitert ohne Existenznot

Ganzen Artikel lesen auf: Sozialrechtsiegen.de
Die Dialyselösungen werden teurer, der Strompreis klettert – doch die Kasse zahlt keinen Cent mehr. Das Zentrum klagt auf höhere Pauschalen und beruft sich auf die Branchenkrise. Der Richter will Zahlen sehen, die keiner offenlegen mag.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: S 16 KA 88/24

Das Wichtigste im Überblick

SG Dortmund weist Klage zu Dialysesachkostenpauschalen ab.
  • Die Klägerin verliert komplett und trägt die Prozesskosten.
  • Das Gericht sieht keinen Anreizbruch in der Dialyseversorgung.
  • Auch die Kostensteigerung reicht ohne eigene Zahlen nicht aus.
  • Kostenerstattung heißt nicht automatisch volle Kostendeckung.

  • Gericht: SG Dortmund
  • Datum: 17.06.2026
  • Aktenzeichen: S 16 KA 88/24
  • Verfahren: Klage gegen Honorarbescheide; Neubescheidung
  • Rechtsbereiche: Vertragsarztrecht, Honorarrecht, Sozialrecht
  • Relevant für: Dialysepraxen, Krankenkassen, Vertragsärzte

Sind die Dialysesachkostenpauschalen im EBM zu niedrig?

Der EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab) ist die Gebührenordnung für alle Vertragsärzte in Deutschland. Er regelt, welche ambulanten Leistungen zu welchem Preis bei den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden können.

Ein Anspruch auf weitere Vergütung gemäß § 87b Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGB V unterliegt in der ärztlichen Versorgung engen gesetzlichen Voraussetzungen. Eine Rechtsverletzung nach § 72 Abs. 2 SGB V in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG liegt erst dann vor, wenn in einem fachlichen oder örtlichen Bereich kein ausreichender finanzieller Anreiz für die vertragsärztliche Tätigkeit mehr besteht. Art. 12 Abs. 1 GG schützt die Berufsfreiheit: Der Staat darf die Rahmenbedingungen nicht so gestalten, dass die Ausübung des Arztberufs wirtschaftlich faktisch unmöglich wird. Zudem muss nachgewiesen sein, dass die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung durch die aktuelle Honorargestaltung massiv gefährdet ist. Erst dann greifen Schutzmechanismen für die medizinischen Leistungserbringer.

Ein subjektives Recht auf höheres Honorar kommt erst dann in Betracht, wenn in einem fachlichen und/oder örtlichen Teilbereich kein ausreichender finanzieller Anreiz mehr besteht, vertragsärztlich tätig zu werden, und deshalb in diesem Bereich die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung gefährdet ist. – so das Sozialgericht Dortmund

Wer als Praxisbetreiber höhere Pauschalen einklagen will, muss beide Hürden gleichzeitig nehmen: den Wegfall des finanziellen Anreizes und die massive Gefährdung der Versorgungsfähigkeit. Allgemeine Verweise auf gestiegene Betriebskosten oder wirtschaftliche Schwierigkeiten reichen dafür nicht aus — das Gericht verlangt den konkreten Nachweis einer existenzbedrohenden Unterfinanzierung der eigenen Praxis.

Auf ebendiese Voraussetzungen berief sich eine Berufsausübungsgemeinschaft, die aus drei Gesellschaften bestand und medizinische Versorgungszentren für Nierenerkrankungen in den Städten D, E und F betreibt. Die spezialisierte Praxis wehrte sich gegen die Abrechnungsbescheide für die Quartale 1 bis 4 des Jahres 2023 und forderte auf dem Rechtsweg eine Neubescheidung. Die Ärztegesellschaft scheiterte mit der Klage jedoch vollständig vor Gericht….


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