Zum vorliegenden Urteilstext springen: 502 Qs 6/26
Das Wichtigste im Überblick
LG Berlin I kippt die Fahrerlaubnis-Entziehung, weil der Schaden nicht hoch genug war.
- Das Gericht hob die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis auf.
- Es sah zwar einen Unfallverdacht, aber keinen bedeutenden Fremdschaden.
- Der Schaden am gegnerischen Auto lag nur bei 970 Euro.
- Den Schaden am Car-Sharing-Auto zählte das Gericht nicht mit.
- Der Führerschein muss sofort an den Beschuldigten zurück.
- Gericht: LG Berlin I
- Datum: 02.02.2026
- Aktenzeichen: 502 Qs 6/26
- Verfahren: Beschwerde gegen vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Verkehrsrecht
- Relevant für: Beschuldigte, Verteidiger, Unfallbeteiligte, Car-Sharing-Anbieter
Entzieht § 142 StGB die Fahrerlaubnis?
Eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a Abs. 1 StPO setzt voraus, dass dringende Gründe für eine spätere Entziehung nach § 69 StGB vorliegen. Das bedeutet konkret: Noch vor einem Urteil kann das Gericht den Führerschein vorsorglich einziehen, wenn sich abzeichnet, dass der Betroffene wegen der Tat als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen angesehen wird und ihn daher auch im Hauptverfahren die dauerhafte Entziehung erwartet. Bei einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort verlangt § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB zusätzlich, dass ein bedeutender Fremdschaden eingetreten ist – also ein Schaden am Eigentum eines anderen, der deutlich über Bagatellgrenzen hinausgeht. Die Gerichte legen dafür aktuell eine Wertgrenze von 1.500 Euro zugrunde. Geschützt werden soll damit die Feststellung und Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche sowie der Schutz vor unberechtigten Forderungen.
Mit dieser Wertgrenze musste sich die 2. Beschwerdekammer des Landgerichts Berlin I befassen, nachdem ein Beschuldigter gegen die vorläufige Entziehung seiner Fahrerlaubnis vorgegangen war. Ihm wurde vorgeworfen, am 1. Juli 2025 gegen 11:00 Uhr bei der Ausfahrt vom Parkplatz eines Baumarktes die Vorfahrt missachtet und mit dem Fahrzeug einer Zeugin zusammengestoßen zu sein – und anschließend geflohen zu sein, ohne die Feststellung seiner Person zu ermöglichen. Das Landgericht Berlin I hob den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten mit Entscheidung vom 2. Februar 2026 auf (Az. 502 Qs 6/26), weil die Voraussetzungen für die Entziehung nach Ansicht der Kammer nicht vorlagen. Den tatsächlichen Schaden am Fahrzeug der Zeugin bewertete das Gericht wegen eines wirtschaftlichen Totalschadens nur mit 970 Euro – berechnet aus dem Wiederbeschaffungswert von 1.100 Euro abzüglich des Restwerts von 130 Euro. Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wert des Fahrzeugs übersteigen. Das Gericht ersetzt dann nicht die teureren Reparaturkosten, sondern nur was ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug kostet – abzüglich dessen, was das beschädigte Auto noch wert ist….