Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 B 629/25
Das Wichtigste im Überblick
VG Göttingen stoppt Bewohnerparkzone in der Oststadt vorerst.
- Das Gericht gab dem Eilantrag statt und setzte die Klage aufschiebend.
- Die Parkzone scheiterte vorläufig, weil kein ausreichender Parkraummangel belegt war.
- Das Gutachten zeigte nur 75 Prozent Auslastung im Gesamtgebiet.
- Auch das Ratskonzept reichte nicht, weil es den Parkmangel voraussetzte.
- Die Stadt trägt die Kosten; der Streitwert liegt bei halber Hauptsache.
- Gericht: VG Göttingen
- Datum: 26.06.2026
- Aktenzeichen: 1 B 629/25
- Verfahren: Eilverfahren
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht
- Streitwert: Halber Wert der Hauptsache
- Relevant für: Anwohner, Pendler, Kommunen bei Bewohnerparken
Wann ist eine Parkraumbewirtschaftung durch die Stadt zulässig?
Die Rechtsgrundlage für Zonen zur Parkraumbewirtschaftung bilden § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15b StVG. Voraussetzung ist nach der Verwaltungsvorschrift zur StVO ein erheblicher Parkraummangel, der bei einer durchschnittlichen Auslastung der öffentlichen Parkmöglichkeiten von mehr als 80 Prozent vorliegt. Alternativ kann eine Anordnung nach § 45 Abs. 1b Satz 2 StVO in Verbindung mit § 6 Abs. 4a StVG auf ein städtebaulich-verkehrsplanerisches Konzept gestützt werden. Beide Wege verlangen eine belastbare Datengrundlage – genau daran entzündete sich der Streit in Göttingen.
Die Stadt Göttingen ordnete für die Oststadt, konkret die Bereiche T und U, Bewohnerparkbereiche mit Gebührenpflicht an, um den Parkdruck im überwiegend durch Wohnnutzung geprägten Viertel zu regulieren. Grundlage war ein verkehrsplanerisches Gutachten aus Juli 2021, das für das Gebiet 2.314 Parkplätze auswies, denen 3.050 Fahrzeuge der 6.456 Einwohner gegenüberstanden. Zur Spitzenstunde zwischen 11 und 13 Uhr lag die Auslastung der öffentlichen Parkplätze im Gesamtgebiet bei 75 Prozent. Das Verwaltungsgericht Göttingen gab dem Eilantrag betroffener Anwohner und Arbeitnehmer später statt und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnung an. Das bedeutet konkret: Solange das Gerichtsverfahren läuft, muss niemand die Parkgebühren zahlen und die Stadt darf keine Knöllchen verteilen – die Bewohnerparkzone ist vorübergehend außer Kraft gesetzt.
Redaktionelle Leitsätze