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Berichtigung des Familiennamens: Neuer griechischer Pass setzt sich durch

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Ein Akzentfehler im Geburtenregister blieb jahrelang unbemerkt – bis ein neuer griechischer Pass eine andere Schreibweise zeigte. Das Standesamt blockt mit Verweis auf eine bereits abgeschlossene Namensangleichung. Vor Gericht geht es um die Frage, ob die alte Angleichung Bestand hat oder das aktuelle Dokument entscheidend ist.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 31 Wx 173/24 e

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht berichtigt den Familiennamen im Geburtenregister, lehnt aber diakritische Zeichen ab.
  • Das OLG änderte den Amtsgerichts-Beschluss und ordnete die Berichtigung an.
  • Die aktuelle griechische Urkunde zeigt eine andere lateinische Schreibweise.
  • Frühere Eintragungen und die Angleichungserklärung blockieren die Berichtigung nicht.
  • Diakritische Zeichen lehnte das Gericht ab, weil die Urkunden sie nicht zeigen.

  • Gericht: OLG München
  • Datum: 25.06.2026
  • Aktenzeichen: 31 Wx 173/24 e
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Personenstandsrecht, Namensrecht
  • Relevant für: Standesämter, Betroffene mit ausländischen Namensurkunden, Familienrecht

Wann ist eine Berichtigung des Familiennamens möglich?

Eine Berichtigung des Geburtenregisters nach § 48 Abs. 1 Satz 1 PStG setzt voraus, dass die Eintragung von Anfang an unrichtig war. Weichen ausländische Urkunden in der Schreibweise voneinander ab, begründet grundsätzlich die zuletzt ausgestellte Urkunde die Annahme, dass die bisherige Eintragung fehlerhaft ist – es sei denn, besondere Umstände sprechen für eine tatsächliche Namensänderung statt für eine bloß geänderte Schreibweise. Für die Namensführung in deutschen Personenstandsbüchern ist zudem das Berner CIEC-Übereinkommen Nr. 14 über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern maßgeblich. Diese Grundsätze bestimmen, wann Standesämter und Gerichte einen bereits eingetragenen Namen nachträglich ändern müssen. Das bedeutet konkret: Eine Berichtigung repariert nur einen ursprünglichen Fehler bei der Erstregistrierung, während eine Namensänderung ein bewusster neuer Rechtsakt ist, für den viel strengere Hürden gelten. Das erwähnte CIEC-Übereinkommen ist ein internationales Abkommen, das sicherstellen soll, dass Bürger grenzüberschreitend nicht mit unterschiedlichen Namensschreibweisen dastehen.

Mit diesen Maßstäben befasste sich das Oberlandesgericht München im Fall eines 1982 geborenen Mannes, der jahrelang um die Schreibweise seines griechischen Familiennamens im Geburtenregister rang. Mit Beschluss vom 25. Juni 2026 (Az. 31 Wx 173/24 e) änderte der Senat den Beschluss des Amtsgerichts München vom 18. Dezember 2023 ab und ordnete an, dass das zuständige Standesamt den Familiennamen neu eintragen muss – in der Schreibweise, die sich aus den aktuellen griechischen Dokumenten ergibt. Nur den weitergehenden Antrag, zusätzlich diakritische Zeichen aufzunehmen, wies das Gericht zurück.

Vorgeschichte: Anträge seit 2008

Der Mann ist im Geburtenregister vom 10. August 1982 mit einem bestimmten Vor- und Familiennamen eingetragen. Bereits 2008 beantragte er nach § 47 PStG die Berichtigung der Schreibweise seines Vornamens sowie seines Familiennamens und legte dazu einen griechischen Reisepass vor….


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