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Beförderung zum Stabsfeldwebel scheitert trotz Anspruch an Moratorium

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Der Stabsfeldwebel ist zum Greifen nah – doch dann friert die Bundeswehr alle Beförderungen ein. Selbst wenn die persönliche Eignung unbestritten ist, kann ein Moratorium den Aufstieg stoppen, weil das Ministerium die Auswahlregeln neu fasst. Darf der Dienstherr das einfach so? Das Oberverwaltungsgericht NRW hat jetzt eine Antwort gegeben.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 B 695/26

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht weist die Beschwerde zurück und stoppt den Eilantrag auf Beförderung zum Stabsfeldwebel.
  • Der Antragsteller verliert im Eilverfahren gegen die ausgesetzte Beförderung.
  • Das Gericht sieht keinen Eilbedarf mehr, weil keine Beförderungen mehr laufen.
  • Der Anspruch fällt weg, weil der Dienstherr vorerst keine Stelle besetzt.
  • Die Aussetzung hält das Gericht für gerechtfertigt und organisatorisch zulässig.
  • Der Streitwert liegt bei 5.000 Euro.

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht Land Nordrhein-Westfalen
  • Datum: 29.06.2026
  • Aktenzeichen: 1 B 695/26
  • Verfahren: Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz
  • Rechtsbereiche: Beamtenrecht, Soldatenrecht, Verwaltungsrecht
  • Streitwert: 5.000 €
  • Relevant für: Soldaten, Dienstherrn, Bewerber um Beförderungen

Wann besteht Anspruch auf die Beförderung zum Stabsfeldwebel?

Ein Bewerbungsverfahrensanspruch – also das Recht jedes Bewerbers auf eine faire, ausschließlich an Eignung und Leistung orientierte Auswahl – setzt voraus, dass der Dienstherr eine organisations- und haushaltsrechtliche Vorentscheidung getroffen hat, ein öffentliches Amt überhaupt zu besetzen. Beförderungen müssen sich dabei am Leistungsprinzip aus Art. 33 Abs. 2 GG orientieren, das die Bestenauslese vorschreibt. Gleichzeitig verfügt der Dienstherr über ein weites Organisationsermessen bei der Frage, ob und wann Stellen überhaupt besetzt werden.

Mit dieser Frage befasste sich das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in einem Eilverfahren. Ein Soldat wollte im einstweiligen Rechtsschutz erreichen, dass er in das Amt eines Stabsfeldwebels befördert wird, besoldet nach der Besoldungsgruppe A 9 BBesO. Die zuständige Dienststelle hatte jedoch bereits am 10. Mai 2026 eine Organisationsverfügung erlassen – also eine interne behördliche Anordnung –, die weitere Beförderungen in dieses Amt vorerst aussetzte. Das Oberverwaltungsgericht wies unter dem Aktenzeichen 1 B 695/26 die Beschwerde des Soldaten zurück und entschied, dass sein Bewerbungsverfahrensanspruch erloschen war, weil die Behörde ihre organisationsrechtliche Vorentscheidung geändert hatte. Das bedeutet konkret: Weil die Bundeswehr entschieden hatte, vorerst niemanden mehr zu befördern, gab es für das Gericht auch keine Auswahlentscheidung mehr zu überprüfen.

Redaktionelle Leitsätze

    Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/befoerderung-stabsfeldwebel-moratorium.htm

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