Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 B 695/26
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht weist die Beschwerde zurück und stoppt den Eilantrag auf Beförderung zum Stabsfeldwebel.
- Der Antragsteller verliert im Eilverfahren gegen die ausgesetzte Beförderung.
- Das Gericht sieht keinen Eilbedarf mehr, weil keine Beförderungen mehr laufen.
- Der Anspruch fällt weg, weil der Dienstherr vorerst keine Stelle besetzt.
- Die Aussetzung hält das Gericht für gerechtfertigt und organisatorisch zulässig.
- Der Streitwert liegt bei 5.000 Euro.
- Gericht: Oberverwaltungsgericht Land Nordrhein-Westfalen
- Datum: 29.06.2026
- Aktenzeichen: 1 B 695/26
- Verfahren: Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz
- Rechtsbereiche: Beamtenrecht, Soldatenrecht, Verwaltungsrecht
- Streitwert: 5.000 €
- Relevant für: Soldaten, Dienstherrn, Bewerber um Beförderungen
Wann besteht Anspruch auf die Beförderung zum Stabsfeldwebel?
Ein Bewerbungsverfahrensanspruch – also das Recht jedes Bewerbers auf eine faire, ausschließlich an Eignung und Leistung orientierte Auswahl – setzt voraus, dass der Dienstherr eine organisations- und haushaltsrechtliche Vorentscheidung getroffen hat, ein öffentliches Amt überhaupt zu besetzen. Beförderungen müssen sich dabei am Leistungsprinzip aus Art. 33 Abs. 2 GG orientieren, das die Bestenauslese vorschreibt. Gleichzeitig verfügt der Dienstherr über ein weites Organisationsermessen bei der Frage, ob und wann Stellen überhaupt besetzt werden.
Mit dieser Frage befasste sich das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in einem Eilverfahren. Ein Soldat wollte im einstweiligen Rechtsschutz erreichen, dass er in das Amt eines Stabsfeldwebels befördert wird, besoldet nach der Besoldungsgruppe A 9 BBesO. Die zuständige Dienststelle hatte jedoch bereits am 10. Mai 2026 eine Organisationsverfügung erlassen – also eine interne behördliche Anordnung –, die weitere Beförderungen in dieses Amt vorerst aussetzte. Das Oberverwaltungsgericht wies unter dem Aktenzeichen 1 B 695/26 die Beschwerde des Soldaten zurück und entschied, dass sein Bewerbungsverfahrensanspruch erloschen war, weil die Behörde ihre organisationsrechtliche Vorentscheidung geändert hatte. Das bedeutet konkret: Weil die Bundeswehr entschieden hatte, vorerst niemanden mehr zu befördern, gab es für das Gericht auch keine Auswahlentscheidung mehr zu überprüfen.
Redaktionelle Leitsätze
- Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/befoerderung-stabsfeldwebel-moratorium.htm