Zum vorliegenden Urteilstext springen: 7 K 1021/24
Das Wichtigste im Überblick
Gericht gibt Kläger recht: Kanada-Studium bleibt trotz Spanien-Förderung förderfähig.
- Das Gericht verpflichtet den Beklagten zur BAföG-Förderung für Kanada.
- Zwei Auslandssemester zählen als zusammenhängend, wenn kein Zeitloch entsteht.
- Der Kanada-Aufenthalt war nicht besonders wichtig, half aber dem Anspruch nicht.
- Das Schreiben mit Unterlagenforderung versprach keine Förderung.
- Gericht: VG Bremen
- Datum: 16.06.2026
- Aktenzeichen: 7 K 1021/24
- Verfahren: Klageverfahren
- Rechtsbereiche: Ausbildungsförderungsrecht, Verwaltungsrecht
- Relevant für: Studierende, BAföG-Ämter, Hochschulen
Wie wird BAföG für Auslandssemester gewährt?
Ausbildungsförderung für eine Auslandsausbildung wird nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BAföG für längstens ein Jahr geleistet. Innerhalb eines Ausbildungsabschnitts gilt dieser Anspruch auf finanzielle Unterstützung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BAföG grundsätzlich nur für einen zusammenhängenden Zeitraum. Wer diese Hilfen in Anspruch nehmen möchte, muss zudem die allgemeinen persönlichen Voraussetzungen nach den §§ 7 ff. BAföG erfüllen.
Das Verwaltungsgericht Bremen (Az.: 7 K 1021/24) prüfte am 16. Juni 2026, wie eng diese Vorgaben im Studienalltag auszulegen sind, und verpflichtete das Amt zur Zahlung für ein zweites Auslandssemester. Zuvor hatte ein 1998 geborener Student für den Bewilligungszeitraum August bis Dezember 2023 finanzielle Förderung für den Aufenthalt an einer Universität in Kanada beantragt. Der Haken aus Sicht der Behörde war die unmittelbare Vorgeschichte des Mannes, der bereits von Januar bis Juni 2023 ein gefördertes Semester in Spanien absolviert hatte. Das zuständige Amt lehnte den Antrag ab, weil es den rechtlichen Förderungsanspruch durch den vorherigen Aufenthalt als verbraucht ansah, da zwei unterschiedliche Länder im Spiel waren.
Redaktionelle Leitsätze
- Ein mehrfacher Wechsel des Ausbildungsstaates durchbricht einen rechtlich zusammenhängenden Förderzeitraum bei der Ausbildungsförderung nicht, solange der Übergang ohne zeitliche Unterbrechung – abgesehen von regulären vorlesungsfreien Zeiten – verläuft und die pauschale Maximaldauer nicht überschritten wird.
- Ein weiterer Auslandsstudienaufenthalt hat rechtlich nur dann eine besondere Bedeutung, wenn die Studienordnung oder der Studiengegenstand den Besuch mehrerer Ausbildungsstätten in unterschiedlichen Ländern zwingend naturgemäß erfordern; die bloße inhaltliche Nützlichkeit oder Förderlichkeit für die berufliche Zukunft reicht dafür nicht aus….
Auszug aus der Quelle: https://www.sozialrechtsiegen.de/bafoeg-auslandssemester-spanien-kanada-wechsel/
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