Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 StR 52/24
Das Wichtigste im Überblick
BGH hebt nur die Einzelstrafe im Fall II.3 und die Gesamtstrafe auf.
- Der Angeklagte bleibt sonst wegen mehrerer Verkehrsdelikte verurteilt.
- Das Gericht verwarf die meisten Rügen als unzulässig oder unbegründet.
- Nur die gefährliche Körperverletzung brauchte neue Prüfung wegen fehlender Feststellungen.
- Für das zweite Tatmittel fehlte der Nachweis unmittelbarer Verletzung durch das Fahrzeug.
- Die neue Strafkammer muss die Strafe insgesamt neu berechnen.
- Gericht: BGH
- Datum: 08.05.2025
- Aktenzeichen: 4 StR 52/24
- Verfahren: Revision im Strafverfahren
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Verkehrsrecht
- Relevant für: Angeklagte, Strafverteidiger, Gerichte bei Verkehrsdelikten
Was ist eine gefährliche Körperverletzung im Straßenverkehr?
Eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB liegt vor, wenn die Behandlung nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, das Leben in Gefahr zu bringen. Eine tatsächliche Lebensgefahr muss dabei nicht eingetreten sein – die abstrakte Gefährlichkeit der Handlung reicht aus. Der Täter muss allerdings die Umstände erkennen, aus denen sich diese Gefährlichkeit ergibt; seine Vorstellung von der Tat muss auf eine mögliche Lebensgefährdung „angelegt“ sein.
Eine Körperverletzungshandlung erfüllt die Voraussetzungen des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, wenn sie unter den konkreten Umständen des Einzelfalls aufgrund der Art ihrer Einwirkung auf das Tatopfer dazu geeignet ist, dessen Leben in Gefahr zu bringen. – so der Bundesgerichtshof
Diese Frage stand im Zentrum eines Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof, der sich mit der Revision eines Mannes gegen ein Urteil des Landgerichts Koblenz vom 11. Mai 2023 befasste (Beschluss vom 8. Mai 2025, Az. 4 StR 52/24). Eine Revision ist dabei keine neue Verhandlung mit Beweisaufnahme, sondern eine reine Rechtskontrolle: Der BGH prüft nur, ob das Landgericht bei der Anwendung des Gesetzes Fehler gemacht hat. Seine Revision hatte am Ende nur in einem einzigen Punkt Erfolg. Der Fahrer war unter Alkoholeinfluss – mit einer Blutalkoholkonzentration zwischen 1,91 und 2,64 Promille – frontal mit dem entgegenkommenden Mercedes Sprinter des Zeugen S. zusammengestoßen, nachdem er zuvor bereits einen VW-Bus gerammt und mehrere geparkte Fahrzeuge sowie Verkehrseinrichtungen beschädigt hatte. Trotz der potentiell lebensgefährlichen Geschwindigkeit beim Zusammenstoß hielt der Bundesgerichtshof den Vorsatz für gegeben, weil der Betroffene das Risiko eines Unfalls mit Personenschaden billigend in Kauf genommen hatte. Dass er darauf vertraute, ein folgenschwerer Frontalunfall werde ausbleiben, änderte an dieser rechtlichen Einordnung als lebensgefährdende Behandlung nichts.
Auszug aus der Quelle: https://www.bussgeldsiegen.de/gefaehrliche-koerperverletzung-auto-nur-bei-kontakt/