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Zeuge muss Mittäter nennen: Schweigen führt hier zur Haft

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Im Zeugenstand die Wahrheit schwören – und dann bleibt still, wer den Täter kennt. Aus Angst vor Rache den Namen für sich behalten, das wird zur Falle: Denn wer schweigt, riskiert plötzlich selbst die Zelle.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 RVs 127/17

Das Wichtigste im Überblick

Zeuge muss auch belastenden Mittäter nennen; sonst kann Strafvereitelung vorliegen.
  • Das Gericht bestätigte vier Monate Freiheitsstrafe wegen Strafvereitelung durch Unterlassen.
  • Ein Zeuge ohne Schweigerecht muss zur Aufklärung beitragen und wahrheitsgemäß aussagen.
  • Wer einen Mittäter nennt, aber seinen Namen verschweigt, kann sich strafbar machen.
  • § 70 zwingt nicht erst, bevor Strafvereitelung durch Unterlassen greift.

  • Gericht: OLG Hamm
  • Datum: 09.11.2017
  • Aktenzeichen: 4 RVs 127/17
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafprozessrecht
  • Relevant für: Zeugen, Beschuldigte, Strafverteidiger, Ermittlungsbehörden

Wann droht Strafvereitelung durch Unterlassen für Zeugen?

Eine Strafbarkeit wegen Strafvereitelung durch Unterlassen setzt gemäß § 13 StGB in Verbindung mit § 258 StGB zunächst eine rechtliche Garantenstellung voraus. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist fest verankert, dass bereits die unberechtigte Verweigerung einer gebotenen Zeugenaussage zu einer solchen Strafbarkeit führen kann. Der Aussagende fungiert in seiner juristischen Bestimmung als Garant für die funktionierende staatliche Strafrechtspflege und trägt eine aktive Verantwortung bei der Wahrheitsfindung.

Das bedeutet konkret: § 13 StGB regelt das sogenannte „Begehen durch Unterlassen“ — also den Fall, dass jemand nicht aktiv handelt, sondern untätig bleibt. Eine Garantenstellung ist eine besondere rechtliche Pflicht, aktiv zu werden; wer diese Pflicht verletzt, wird so bestraft, als hätte er die Straftat selbst aktiv begangen. Ein Zeuge mit Garantenstellung, der trotz Pflicht die Aussage verweigert, wird also rechtlich so behandelt, als hätte er den Täter aktiv gedeckt.

Ein Verfahren, dessen rechtmäßige Begründung das Oberlandesgericht Hamm in einem Beschluss vom 9. November 2017 (Az. 4 RVs 127/17) zementierte, verdeutlicht das erhebliche Risiko für Prozessbeteiligte. Ein Mann, der Ende 2014 für den Betrieb einer Cannabis-Indoorplantage verurteilt worden war, trat in einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Coesfeld am 3. September 2015 als Zeuge auf. Dort stand ein mutmaßlicher Komplize unter dem Verdacht der Mittäterschaft. Obwohl der Zeuge nach umfassender gerichtlicher Belehrung erklärte, dass der Angeklagte unschuldig sei und er die Plantage stattdessen mit einer anderen Person betrieben habe, verweigerte er hartnäckig die Namensnennung dieses wahren Täters. Zur Erklärung verwies er auf die Angst vor Repressalien gegen sich und seine Familie. Da er sich jedoch nicht auf ein gesetzliches Auskunftsverweigerungsrecht stützen konnte, bestätigte der Senat letztinstanzlich, dass eine Verurteilung zu vier Monaten Freiheitsstrafe unumstößlich bleibt.

Angst vor Repressalien ist vor Gericht kein anerkannter Grund, die Aussage zu verweigern. Wenn Sie als Zeuge bedroht werden oder Rache fürchten, beantragen Sie über Ihren Anwalt aktiv Witness-Protection-Maßnahmen: § 68 Abs….


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