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Rechtsanwälte Kotz GbR

Sturmschaden an PV-Anlage: Fehlende Ballastierung kostet die Firma

Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de
Ein Sturm reißt die Solaranlage von der Werkhalle. Der Betreiber will den Schaden ersetzt haben, der Installateur verweist auf höhere Gewalt. Vor Gericht geht es dann nicht nur um technische Normen, sondern um eine grundlegende Frage: Wer trägt die Beweislast, wenn Windlasten alles zerreißen?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 18 O 254/23

Das Wichtigste im Überblick

LG Köln verurteilt die Beklagten zu 75.000 Euro, weil die Solaranlage sturmuntauglich montiert war.
  • Die Anlage löste sich beim Sturmtief Sabine und wurde zerstört.
  • Das Gericht sah fehlende Ballaststeine und eine fehlerhafte Montage als Ursache.
  • Der Sturm galt nicht als außergewöhnliches Naturereignis am Schadensort.
  • Vorgerichtliche Anwaltskosten bekam die Klägerin nicht, der Nachweis fehlte.

  • Gericht: LG Köln
  • Datum: 09.05.2025
  • Aktenzeichen: 18 O 254/23
  • Verfahren: Regressstreit um Schaden an Photovoltaikanlage
  • Rechtsbereiche: Werkvertrag, Versicherungsrecht, Schadensersatz
  • Relevant für: Gebäudeversicherer, Solaranlagen-Monteure, Versicherungsnehmer

Wann greift Schadenersatz nach Photovoltaik-Montagefehler?

Werkvertragliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche bei fehlerhaften Handwerkerleistungen richten sich nach den Paragrafen 634, 636, 281 sowie 280 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Das bedeutet konkret: Anders als bei einem Dienstvertrag schuldet der Handwerker hier einen konkreten Erfolg – also eine fehlerfrei funktionierende Anlage – und nicht nur seine bloße Arbeitszeit. Ein erstelltes Werk muss dabei zwingend witterungsbeständig und nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet werden. Das heißt, die Handwerker müssen die etablierten Fachstandards, DIN-Normen und die Montage-Vorgaben der Hersteller einhalten. Handelt es sich bei der ausführenden Firma um eine Personengesellschaft, erstreckt sich die Haftung gemäß Paragraf 128 HGB in der alten Fassung analog auch auf deren Gesellschafter.

Als Gebäudeeigentümer sollten Sie vor der Beauftragung prüfen, welche Rechtsform Ihr Installateur hat. Handelt es sich um eine Personengesellschaft wie eine GbR oder OHG, können Sie im Schadensfall nicht nur die Firma, sondern auch jeden einzelnen Gesellschafter persönlich in die Haftung nehmen — ein entscheidender Vorteil, wenn das Unternehmen selbst zahlungsunfähig wird oder sich auflöst.

Im Jahr 2019 installierte eine Montagefirma eine Photovoltaikanlage auf dem Satteldach einer gewerblichen Betriebshalle. Als das Sturmtief „Sabine“ im Februar 2020 über die Region zog, riss der Wind die Konstruktion vom Dach und zerstörte die Anlage vollständig. Das Landgericht Köln (Az. 18 O 254/23 vom 09.05.2025) verurteilte das verantwortliche Installationsunternehmen und seine Gesellschafter als Gesamtschuldner zur Zahlung von 75.000 Euro, weil die Anlage nicht fachgerecht montiert worden war. Es fehlte an der zwingend erforderlichen Ballastierung, wodurch die Solarmodule den auftretenden Windkräften schutzlos ausgeliefert waren.

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