Zum vorliegenden Urteilstext springen: IV ZR 322/13
Das Wichtigste im Überblick
BGH hebt die Abweisung auf. Das Berufungsgericht muss Gefahrerhöhung und Vorsatz neu prüfen.
- Der Kläger bekam im Revisionsverfahren recht.
- Der BGH sah falsche Maßstäbe bei Gefahrerhöhung und Vorsatz.
- Einmaliges Abstellen des Schleppers reicht vielleicht noch nicht für Gefahrerhöhung.
- Das Berufungsgericht muss den Fall nun neu aufklären.
- Gericht: BGH
- Datum: 10.09.2014
- Aktenzeichen: IV ZR 322/13
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht
- Relevant für: Versicherer, Versicherte, Prozessbeteiligte bei Gefahrerhöhung
Wann führt eine Leistungsfreiheit bei Gefahrerhöhung zum Verlust des Schutzes?
Gemäß § 23 Abs. 1 VVG – dem Versicherungsvertragsgesetz, dem zentralen Gesetz für alle Versicherungsverträge in Deutschland – darf der Versicherungsnehmer nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten. Die Rechtsfolgen einer Verletzung richten sich nach § 26 VVG, der ein abgestuftes System nach dem Grad des Verschuldens vorsieht. Während unverschuldete oder lediglich leicht fahrlässige Gefahrerhöhungen den Versicherungsschutz unberührt lassen, führt eine grobe Fahrlässigkeit zu einer quotalen Kürzung der Ansprüche. Das bedeutet konkret: Die Versicherung zahlt nur einen anteiligen Betrag – wer etwa zur Hälfte mitverantwortlich ist, erhält auch nur die Hälfte seines Schadens ersetzt. Eine vollständige Leistungsfreiheit für die Assekuranz – so nennt man im Versicherungswesen das Versicherungsunternehmen – tritt in diesem System erst bei einem vorsätzlichen Handeln ein.
Im Dezember 2009 forderte ein Scheunenbesitzer Zahlungen für seine bei einem Brand zerstörte Photovoltaikanlage, was die zuständige Versicherung jedoch verweigerte. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das zugunsten des Versicherers ergangene Urteil der Münchener Vorinstanz am 10. September 2014 erfolgreich auf und verwies die Sache zur Neuverhandlung zurück (Az. IV ZR 322/13). Zu dem Streit kam es, weil der Anlagenbetreiber am Morgen des Brandtags gegen 10:00 Uhr einen Schlepper in dem Gebäude abgestellt hatte, in dem auch Heu und Stroh gelagert wurden. Nachdem gegen 17:30 Uhr ein verheerendes Feuer ausbrach und das Gebäude nebst Solaranlage zerstörte, lehnte das Versicherungsunternehmen die Regulierung ab, berief sich auf eine unzulässige Gefahrerhöhung durch das Parken des Fahrzeugs und erklärte den Rücktritt sowie die Anfechtung des Vertrages.
Redaktionelle Leitsätze