Zum vorliegenden Urteilstext springen: 235 C-176/25
Das Wichtigste im Überblick
Das Amtsgericht stoppte irreführende Werbepost und kippte den Vertrag mit dem Telekommunikationsanbieter.
- Es sah keinen Vertrag mit der Beklagten zu 1) und verwarf deren Zahlungsforderung.
- Das Gericht hielt das Schreiben für irreführend und täuschend gestaltet.
- Die Klägerin bekommt 713,76 Euro und Schutz vor weiterer Briefwerbung.
- Auch der Geschäftsführer haftet persönlich für die Unterlassung.
- Gericht: AG Düsseldorf
- Datum: 18.09.2025
- Aktenzeichen: 235 C-176/25
- Verfahren: Zivilverfahren
- Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht, Persönlichkeitsrecht, Datenschutz
- Relevant für: Verbraucher, Telekommunikationsanbieter, Werbetreibende, Geschäftsführer
Wann greift die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung?
Eine Willenserklärung ist gemäß § 123 Abs. 1 1. Alt. BGB rechtlich anfechtbar, wenn die unterzeichnende Person durch eine bewusste Irreführung zu ihrer Unterschrift bewogen wurde. Führt dieser Einwand zum Erfolg, gilt das gesamte Rechtsgeschäft nach § 142 Abs. 1 BGB rückwirkend als von Anfang an nichtig. In einer solchen Konstellation kommt folglich kein wirksames vertragliches Schuldverhältnis zustande. Das bedeutet konkret: Das Gesetz behandelt die Situation so, als ob der Vertrag nie geschlossen worden wäre, weshalb bereits gezahltes Geld oder überlassene Daten zurückgefordert werden können.
Der Vertrag wird nicht von selbst unwirksam – Sie müssen die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung aktiv gegenüber dem Unternehmen erklären. Tun Sie das am besten schriftlich und nachweisbar, etwa per Einschreiben. Ohne diese Erklärung behandelt das Unternehmen den Vertrag weiterhin als gültig und kann Ihnen Rechnungen und Mahnungen schicken.
Die Bedingungen für eine solch gezielte Täuschung musste das Amtsgericht Düsseldorf beurteilen, als eine langjährige Kundin des Telefonanbieters „P.“ unversehens in eine Vertragsfalle geriet (AG Düsseldorf, Urteil vom 18.09.2025, Az. 235 C-176/25). Ein anderes Düsseldorfer Telekommunikationsunternehmen verschickte im August 2023 eine personalisierte Dialogpost, die mitsamt der Festnetznummer der Frau exakt so konzipiert war, dass das Werbeschreiben wie eine bloße Tarifanpassung ihres aktuellen Providers wirkte. Die Verbraucherin ging bei der Einsendung des beigefügten Auftragsformulars lediglich von einer Optimierung ihres laufenden Tarifs aus und beabsichtigte keinesfalls, einen neuen Festnetzvertrag bei einem Konkurrenten zu unterzeichnen. Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass die Verantwortlichen des Unternehmens es auf genau diesen Irrtum angelegt hatten, indem sie bewusst auf typische Werbesignale und einen klärenden Hinweis auf eine notwendige vorherige Kündigung verzichteten.
Die Beklagte zu 1) wollte zur Überzeugung des Gerichts genau diesen Irrtum bei der Klägerin hervorrufen….
Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/untergeschobener-festnetzvertrag-anfechtung-taeuschung.htm