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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ohne Widerrufsbelehrung: keine Zahlung für Handwerkerleistung

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Neue Elektroinstallation fürs Haus, alles fachgerecht verlegt. Dann der Widerruf – und die Frage: Muss der stolze Auftraggeber trotzdem die fünfstellige Rechnung zahlen?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: C-97/22

Das Wichtigste im Überblick

Verbraucher zahlen nichts, wenn der Unternehmer das Widerrufsrecht nicht richtig erklärt.
  • Der Gerichtshof befreite HJ von jeder Zahlung für die Hausarbeiten.
  • Der Unternehmer verschweigte das Widerrufsrecht vor Vertragsschluss.
  • Fehlt diese Information, trägt der Unternehmer die Kosten.
  • Auch ein möglicher Vermögensvorteil des Verbrauchers ändert daran nichts.

  • Gericht: EuGH
  • Datum: 17.05.2023
  • Aktenzeichen: C-97/22
  • Verfahren: Vorabentscheidungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Verbraucherrecht, Vertragsrecht
  • Relevant für: Verbraucher, Unternehmer, Handwerksbetriebe, Online- und Haustürgeschäfte

Gilt das Widerrufsrecht bei Dienstleistungen nach Erfüllung?

Ein Hausbesitzer muss eine vollständig ausgeführte Neuinstallation der Elektrik nicht bezahlen, da der Europäische Gerichtshof im Streit mit einem Handwerksunternehmen zugunsten des Kunden entschied. Das europäische Urteil zementiert den Grundsatz, dass ein Verbraucher einen außerhalb der Geschäftsräume geschlossenen Dienstleistungsvertrag selbst nach der kompletten Erfüllung widerrufen kann. Dieser besondere Schutz gilt, weil Kunden in solchen Situationen – etwa an der Haustür oder auf der Straße – oft überrumpelt werden und keine Vergleichsmöglichkeiten haben. Die gesetzliche Widerrufsfrist verlängert sich laut den Richtern entscheidend, wenn der Unternehmer seine vorvertraglichen Informationspflichten gemäß Art. 14 Abs. 4 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2011/83 nicht erfüllt. Handelt der Kunde folgerichtig und löst den Vertrag auf, ist er nach Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie von jeder Zahlungspflicht befreit.

Die weitreichenden Konsequenzen dieser Regelung erlebte ein Handwerksbetrieb nach einem mündlichen Auftrag. Ein Hausbesitzer schloss im Oktober 2020 einen Vertrag über die Erneuerung der Hauselektrik ab, der nicht in den klassischen Firmenräumen ausgehandelt wurde. Der Handwerker erbrachte die vereinbarten Arbeiten bis zum Dezember 2020 vollständig, versäumte jedoch die gesetzliche Belehrung über das Widerrufsrecht. Nachdem die übermittelte Rechnung im Briefkasten lag und unbezahlt blieb, trat das Unternehmen die ausstehenden Forderungen im März 2021 an die Drittfirma DC ab – verkaufte die Schuld also an einen Dritten –, woraufhin der Hausbesitzer offiziell den vertraglichen Widerruf erklärte.

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