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Kind enterben wegen fehlendem Kontakt: warum der Pflichtteil meist bleibt

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Ein Kind lässt sich im Testament als Erbe ausschließen, auch wenn der Kontakt seit Jahren abgebrochen ist. Den Pflichtteil, einen gesetzlichen Mindestanspruch in Geld, behält das Kind aber in aller Regel trotzdem. Fehlender Kontakt allein genügt nicht, um diesen Mindestanspruch ganz zu streichen.

In Deutschland werden jedes Jahr geschätzt bis zu 400 Milliarden Euro vererbt und verschenkt (DIW Berlin). Ein Teil dieser Erblasser will ein Kind enterben, weil seit Jahren kein Kontakt mehr besteht.

Was viele überrascht: Das Gesetz kennt nur vier Gründe, die den Pflichtteil eines Kindes wirklich kippen. Alle verlangen schweres Fehlverhalten, etwa eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Gewalttat gegen den eigenen Vater oder die Mutter.

Eine zerbrochene Beziehung zählt nicht dazu. Zwischen dem nachvollziehbaren Wunsch und dem, was ein Testament am Ende bewirkt, liegt deshalb oft eine große Lücke.

Enterben ja, Pflichtteil meist nein: die Lage bei Funkstille

  • Enterben ist erlaubt: Ein Elternteil darf jedes Kind im Testament von der Erbfolge ausschließen, ganz ohne Begründung.
  • Der Pflichtteil bleibt: Das enterbte Kind kann von den Erben einen Geldbetrag verlangen, den gesetzlichen Mindestanspruch.
  • Kontaktabbruch zählt nicht: Fehlender Kontakt, Streit oder Entfremdung sind kein Grund, dem Kind den Pflichtteil zu nehmen.
  • Entzug nur im Ausnahmefall: Den Pflichtteil ganz streichen erlaubt das Gesetz nur bei schweren Verfehlungen wie einer Gewalttat.
  • Es gibt legale Wege: Ein Verzichtsvertrag mit dem Kind oder frühe Schenkungen können den Pflichtteil wirksam verringern.

Was Enterbung bei fehlendem Kontakt rechtlich bedeutet

Enterben heißt, ein Kind im Testament von der Erbfolge auszuschließen. Das Kind wird dann nicht Erbe, erbt also weder Haus noch Konto und haftet auch nicht für Schulden des Verstorbenen (§ 1938 BGB).

Ein solcher Ausschluss ist jederzeit möglich, auch ohne jeden Grund. Wer ein Kind enterben möchte, muss den fehlenden Kontakt also nicht einmal erwähnen.

Praktisch gibt es zwei Wege. Der Erblasser kann das Kind ausdrücklich ausschließen oder einfach andere Personen als Erben einsetzen. Ein bloßer Ausschluss ohne neue Erbeinsetzung heißt Negativtestament.

Vom Ausschluss als Erbe zu trennen ist aber der Pflichtteil. Er sichert nahen Angehörigen einen Mindestanteil am Nachlass, und zwar als reine Geldforderung gegen die Erben (§ 2303 BGB).

Genau hier liegt das verbreitete Missverständnis. Eine Enterbung nimmt dem Kind die Erbenstellung, nicht aber den Pflichtteil. Welche Möglichkeiten und Grenzen dabei gelten, behandelt unser Beitrag zu Enterbung und Pflichtteil.

Warum fehlender Kontakt den Pflichtteil nicht beseitigt

Der Pflichtteil knüpft allein an die Verwandtschaft an, nicht an Nähe oder Zuneigung. Ob Eltern und Kind sich regelmäßig sehen oder seit zwanzig Jahren schweigen, spielt für den Anspruch keine Rolle.

Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Mindestanspruch ausdrücklich geschützt. Kinder behalten ihren Pflichtteil grundsätzlich auch dann, wenn das Verhältnis zerrüttet ist (BVerfG, Beschluss vom 19.04.2005).

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