Zum vorliegenden Urteilstext springen: III ZR 8/25
Das Wichtigste im Überblick
BGH stoppt Glasfaser-Klausel: Die Laufzeit beginnt schon beim Vertragsschluss, nicht erst bei Freischaltung.
- Der BGH bestätigt Unterlassung und Abmahnkosten gegen die Telekommunikationsfirma.
- Die Klausel verlängert die Bindung über zwei Jahre hinaus.
- Der Vertrag gilt als Dienstvertrag; der Anschlussbau ist nur Vorarbeit.
- Telekommunikationsrecht verdrängt die AGB-Kontrolle hier nicht.
- Unternehmen müssen Laufzeiten bei Glasfaserverträgen ab Vertragsschluss berechnen.
- Gericht: BGH
- Datum: 08.01.2026
- Aktenzeichen: III ZR 8/25
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: AGB-Recht, Telekommunikationsrecht, Verbraucherschutz
- Relevant für: Telekommunikationsunternehmen, Verbraucher, Verbände
Gilt die Laufzeit von Glasfaserverträgen ab Vertragsschluss?
Verträge über Telekommunikationsdienstleistungen sind rechtlich als Dienstverträge einzuordnen. Das bedeutet konkret: Der Anbieter schuldet das dauerhafte Erbringen einer Leistung (hier: Internetzugang), nicht einen einmaligen Erfolg wie etwa eine reparierte Leitung. Diese Einordnung ist entscheidend, weil für Dienstverträge besondere Verbraucherschutzvorschriften gelten. Gemäß § 309 Nr. 9 Buchst. a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind Klauseln unwirksam, die eine vertragliche Bindung von mehr als zwei Jahren vorsehen. Für die Berechnung dieser Laufzeit ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem der Vertrag geschlossen wird.
Der Bundesgerichtshof (BGH) musste klären, ob eine Abweichung von diesem gesetzlichen Grundsatz zulässig ist, als ein Telekommunikationsunternehmen eine Klausel verwendete, nach der die Laufzeit eines Vertrages erst mit der technischen Freischaltung des jeweiligen Anschlusses beginnen sollte. In ihrer Revisionsentscheidung (Az. III ZR 8/25) urteilten die Richter, dass die vertragliche Bindung unangemessen verlängert wird, wenn die Zeit bis zum Anschluss zusätzlich aufgeschlagen wird. Die Revision ist die letzte Instanz im deutschen Zivilprozess: Der BGH prüft dabei nur noch, ob das vorherige Urteil Rechtsfehler enthält – neue Tatsachen oder Beweise werden nicht mehr berücksichtigt. Die Karlsruher Richter werteten diese Regelung als einen klaren Verstoß gegen das BGB und stellten sich damit auf die Seite eines klagenden Verbraucherverbandes. Die Revision des Unternehmens gegen das vorherige Urteil hatte keinen Erfolg; die Verurteilung zur Unterlassung der Klausel und zur Zahlung von Abmahnkosten wurde höchstrichterlich bestätigt.
Redaktionelle Leitsätze
- Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/glasfaservertrag-2-jahresfrist-vertragsschluss.htm