Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 Wx 115/24
Das Wichtigste im Überblick
OLG Düsseldorf kippt Zwischenverfügung: Das Registergericht muss neu entscheiden, weil es zu früh blockierte.
- Das Gericht hob die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Düsseldorf auf.
- Eine Zwischenverfügung darf nicht kommen, wenn die Beteiligte nichts nachreichen will.
- Dann muss das Registergericht den Antrag zurückweisen oder neu prüfen.
- Die Vollmacht für B. war zudem wohl nicht wirksam erteilt.
- Für das Register zählt nur die Anmeldung, nicht die Prokura selbst.
- Gericht: OLG Düsseldorf
- Datum: 29.08.2024
- Aktenzeichen: 3 Wx 115/24
- Verfahren: Beschwerde gegen Zwischenverfügung im Registerverfahren
- Rechtsbereiche: Handelsregisterrecht, Gesellschaftsrecht, Verfahrensrecht
- Relevant für: Unternehmen, Registergerichte, Notare, Bevollmächtigte
Was ist bei der Eintragung von Prokuristen zu beachten?
Soll eine Person als Prokurist im Handelsregister eingetragen werden, müssen die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens die Anmeldung in vertretungsberechtigter Anzahl vornehmen. Eine solche Anforderung richtet sich nach § 53 Abs. 1 HGB. Es ist nach § 378 Abs. 1 FamFG aber auch statthaft, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen, sofern dieser eine öffentlich beglaubigte Vollmacht gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 HGB vorlegt. Das zuständige Registergericht prüft den Vorgang dabei rein auf die formelle Ordnungsmäßigkeit der Dokumente, untersucht jedoch nicht materiell, ob die zugrunde liegende Erteilung der Prokura selbst wirksam ist. Das bedeutet konkret: Der Richter kontrolliert nur, ob alle Unterschriften und Formulare den äußeren Vorschriften entsprechen, aber nicht, ob die Geschäftsführung intern tatsächlich wirksam beschlossen hat, die Prokura zu erteilen.
Ein Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf aus dem Sommer 2024 belegt die weitreichenden Konsequenzen formeller Beglaubigungslücken (Az. 3 Wx 115/24). Auslöser war eine erfolgreiche Beschwerde einer anmeldenden Gesellschaft, woraufhin das Beschwerdegericht eine Zwischenverfügung des Amtsgerichts aufhob und dieses anwies, über den Eintragungsantrag vollständig neu zu entscheiden. Der zugrunde liegende Konflikt begann, als das seit 2004 eingetragene Unternehmen vier Personen anmelden wollte, denen eine Gesamtprokura erteilt worden war. Sie sollten künftig berechtigt sein, die Gesellschaft gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem alternativen Prokuristen zu vertreten. Die elektronische Einreichung im März 2024 erfolgte durch einen Bevollmächtigten, dessen Unterschrift notariell gesichert war. Das Amtsgericht Düsseldorf beanstandete als Registergericht jedoch die Nachweise und verlangte rigoros eine notariell signierte elektronische Aufzeichnung der Urschrift oder hilfsweise eine förmliche Bescheinigung nach § 21 Abs. 3 BNotO….