Beim Tod eines Ehegatten in Zugewinngemeinschaft wird der Zugewinn meist pauschal ausgeglichen: Der gesetzliche Erbteil des Überlebenden steigt um ein Viertel (§ 1371 Abs. 1 BGB). Wer die Erbschaft ausschlägt, kann stattdessen den konkret berechneten Zugewinn und einen kleinen Pflichtteil verlangen.
Stirbt ein Ehepartner, der ohne Ehevertrag gelebt hat, geht es beim Erbe sofort um den Zugewinnausgleich im Todesfall. Das Gesetz löst die Frage meist pauschal: Der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten erhöht sich um ein Viertel der Erbschaft (§ 1371 Abs. 1 BGB).
Diese erbrechtliche Lösung verzichtet auf jede Rechnung. Anfangs- und Endvermögen der Eheleute bleiben außen vor. Wer die Erbschaft ausschlägt, also auf das Erbe verzichtet, kann stattdessen den genau berechneten Zugewinn plus einen kleinen Pflichtteil fordern (§ 1371 Abs. 2 BGB).
Welcher Weg mehr bringt, zeigt sich erst am konkreten Fall. Entscheidend sind die Höhe des Zugewinns und die Frage, wer neben dem Ehegatten erbt.
Pauschal oder konkret: was dem Ehegatten zusteht
- Pauschaler Ausgleich: Lebten die Eheleute ohne Ehevertrag, erhöht sich der Erbteil des überlebenden Partners pauschal um ein Viertel des Nachlasses (§ 1371 Abs. 1 BGB).
- Keine Rechnung nötig: Bei dieser erbrechtlichen Lösung spielt es keine Rolle, wie viel jeder Partner in der Ehe tatsächlich dazugewonnen hat.
- Konkrete Lösung als Alternative: Wer das Erbe ausschlägt, bekommt den genau berechneten Zugewinn und zusätzlich den kleinen Pflichtteil, einen Mindestanspruch in Geld.
- Wann sich Ausschlagen lohnt: Hatte der Verstorbene einen hohen Zugewinn und der Überlebende kaum eigenen, bringt die konkrete Berechnung oft mehr.
- Steuerlich begünstigt: Der rechnerische Zugewinnausgleich bleibt erbschaftsteuerfrei (§ 5 ErbStG), zusätzlich zu den Freibeträgen des Ehegatten.
Was der Zugewinnausgleich im Todesfall bedeutet
Wer ohne Ehevertrag heiratet, lebt in der Zugewinngemeinschaft, dem gesetzlichen Güterstand. Das Vermögen bleibt während der Ehe getrennt. Erst am Ende wird verglichen, wer mehr dazugewonnen hat. Bei vereinbarter Gütertrennung entfällt dieser Ausgleich.
Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Partners sein Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB). Anfangsvermögen ist das Vermögen zu Beginn der Ehe, Endvermögen das beim Ende des Güterstands.
Endet die Ehe durch Tod, regelt § 1371 BGB den Ausgleich. Das Gesetz bietet zwei Wege: die erbrechtliche Lösung mit pauschalem Viertel und die güterrechtliche Lösung mit konkreter Berechnung. Der überlebende Ehegatte entscheidet durch Annahme oder Ausschlagung des Erbes, welcher Weg gilt.
Die erbrechtliche Lösung: das pauschale Viertel nach § 1371 Abs. 1 BGB
Nimmt der überlebende Ehegatte das Erbe an, gilt die erbrechtliche Lösung. Sein gesetzlicher Erbteil erhöht sich um ein pauschales Viertel des Nachlasses. Wie hoch der Zugewinn rechnerisch wirklich war, prüft niemand.
Kernaussage:
Bei der erbrechtlichen Lösung erhöht sich der gesetzliche Erbteil pauschal um ein Viertel, ohne dass der Zugewinn berechnet wird (§ 1371 Abs. 1 BGB).