Ein notariell beurkundetes Testament gibt der Notar automatisch in die amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts. Ein handschriftliches Testament kann dort freiwillig hinterlegt werden. Beide Wege werden im Zentralen Testamentsregister vermerkt, damit der letzte Wille im Sterbefall gefunden wird.
Viele meinen, der Notar bewahre das Testament im eigenen Tresor auf. Das stimmt nicht. Ein notariell beurkundetes Testament wandert zwingend in die amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts, ein handschriftliches kann dort freiwillig hinterlegt werden (§ 2248 BGB). Hinterlegen meint also die Aufbewahrung beim Gericht, nicht beim Notar.
Wer den letzten Willen sicher verwahrt wissen will, sorgt für eines: Im Sterbefall taucht das Dokument verlässlich auf und verschwindet nicht in einer Schublade. Die Kosten bleiben überschaubar. Die amtliche Verwahrung kostet einmalig 75 Euro, die Registrierung im Zentralen Testamentsregister je nach Abrechnung 12,50 bis 15,50 Euro. Beide Beträge fallen unabhängig vom Vermögen an.
Hinterlegen, registrieren, wiederfinden
- Der Notar verwahrt nicht selbst: Er leitet das beurkundete Testament an das Nachlassgericht weiter, dort liegt es in amtlicher Verwahrung.
- Handschriftliches Testament: Lässt sich freiwillig beim Nachlassgericht hinterlegen, bleibt aber auch ohne Hinterlegung gültig.
- Das Testamentsregister: Speichert nur, wo das Testament liegt und wer es errichtet hat, nicht den Inhalt.
- Kosten: 75 Euro für die Verwahrung beim Gericht, 12,50 bis 15,50 Euro für die Registrierung, beides einmalig.
- Auffindbarkeit: Meldet ein Standesamt den Sterbefall, prüft das Register automatisch und benachrichtigt das Nachlassgericht.
Was Hinterlegung, amtliche Verwahrung und Testamentsregister bedeuten
Drei Begriffe werden oft vermengt. Die Hinterlegung ist der Vorgang, ein Testament in die Obhut des Nachlassgerichts zu geben. Die amtliche Verwahrung ist der Zustand danach, das Dokument liegt sicher beim Gericht (§ 2248 BGB). Das Zentrale Testamentsregister ist etwas anderes. Es wird von der Bundesnotarkammer geführt und sammelt keine Testamente, sondern nur die Verwahrangaben: wer ein Testament errichtet hat und bei welchem Gericht es liegt.
Das Zentrale Testamentsregister speichert nicht das Testament selbst, sondern nur den Hinweis, wo es verwahrt wird und wer es errichtet hat.
Der Inhalt des letzten Willens bleibt also geheim. Im Register steht nur der Verweis auf die Urkunde. Einsehen kann ihn zu Lebzeiten niemand außer dem Erblasser, also der Person, die das Testament errichtet hat.
Notarielles Testament: die Verwahrung läuft automatisch
Wer ein notarielles Testament errichten lässt, muss sich um die Aufbewahrung nicht kümmern. Der Notar gibt die Urkunde nach der Beurkundung von Amts wegen in die besondere amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts (§ 34 BeurkG).