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Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit: Entschädigung trotz geringer Minderung

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Überbuchung und Schimmel: erst kein Zimmer, dann stinkt das Bad. Der Reiseveranstalter mindert nur 20 Prozent – und will keine Extra-Entschädigung zahlen. Wann ist ein Urlaubstag so nutzlos vertan, dass doch Geld fließt?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: X ZR 111/16

Das Wichtigste im Überblick

BGH spricht Reisenden zusätzlich 600 Euro Entschädigung zu, weil das Ersatzhotel die Reise stark entwertete.
  • Das Gericht erhöht den Zahlungsanspruch und erkennt eine Entschädigung für nutzlose Urlaubszeit an.
  • Gravierende Hygienemängel und der Hotelwechsel machten die ersten Reisetage fast wertlos.
  • Ein anderes Hotel heilt den Mangel nicht, wenn Reisende das konkrete gebuchte Hotel wählen.
  • Die Entschädigung hängt nicht nur von der Zahl gestörter Tage ab, sondern von der Gesamtwirkung.
  • Die Beklagte muss außerdem höhere Anwaltskosten und Zinsen zahlen.

  • Gericht: BGH
  • Datum: 21.11.2017
  • Aktenzeichen: X ZR 111/16
  • Verfahren: Revision im Reisevertragsrecht
  • Rechtsbereiche: Reiserecht, Vertragsrecht, Zivilprozessrecht
  • Relevant für: Reiseveranstalter, Urlauber, Anwälte

Wann gibt es Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit?

Ein Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit setzt nach § 651f Abs. 2 BGB voraus, dass eine Reise erheblich beeinträchtigt ist. Ob eine solche erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, erfordert eine Gesamtwürdigung nach Zweck und Ausgestaltung der Reise sowie Art und Dauer der Störung aus der Sicht eines Durchschnittsreisenden. Eine hohe prozentuale Minderungsquote kann dabei ein Indiz für die Erheblichkeit sein, stellt jedoch keine zwingende Voraussetzung dar. Die Minderungsquote ist der Prozentsatz des Reisepreises, den Urlauber wegen eines Mangels zurückerhalten — bei 30 Prozent Minderung bekommen sie also 30 Prozent des gezahlten Preises erstattet.

Wie schnell eine Reise im Sinne des Gesetzes entwertet ist, klärte der Bundesgerichtshof (Az. X ZR 111/16) auf dem Revisionsweg. Das höchste Zivilgericht gab den betroffenen Urlaubern teilweise Recht, sprach ihnen eine zusätzliche Entschädigung für die vertane Zeit zu und erhöhte gleichzeitig den Zahlungsanspruch. Der betroffene Reiseveranstalter wurde in der Folge teilweise verurteilt, während das Gericht die weiteren Forderungen der Parteien abwies. Ein Urlauberpaar hatte ursprünglich eine Türkeireise für 3.026 Euro gebucht, die ab dem ersten Tag durch eine Überbuchung und massive Hygienemängel empfindlich gestört wurde.

Die Revision ist die letzte Instanz im deutschen Zivilprozess. Der Bundesgerichtshof prüft dabei nur, ob die Vorinstanzen das Recht falsch angewendet haben — neue Beweise oder Tatsachen werden nicht mehr erhoben.

Vertragszweck an einzelnen Tagen verfehlt

Die Reisenden forderten von dem Veranstalter nicht nur eine bloße Minderung des Reisepreises, sondern eine zusätzliche Entschädigung von mindestens 1.250 Euro wegen der nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit. Der Bundesgerichtshof stellte bei der Überprüfung fest, dass auch bei einer verhältnismäßig geringen Minderungsquote von circa 32 Prozent eine sehr erhebliche Beeinträchtigung des Urlaubs vorliegen kann….


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