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Kreuzfahrt-Mängel: Keine starre Quote für die Minderung

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Drei Traumhäfen auf der Kreuzfahrt-Route gestrichen. Das Hauptziel erreicht, der Traumurlaub trotzdem futsch. Reicht das Erreichen des Hauptziels für den vollen Reisepreis – oder gilt eine starre Minderungsquote?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: X ZR 15/11

Das Wichtigste im Überblick

BGH hebt Urteil auf und lässt Klärung zu Kreuzfahrt-Mängeln offen.
  • Der BGH schickt den Fall zurück an das Berufungsgericht.
  • Es ging um weitere Minderung, Abbruchkosten und Urlaubsentschädigung.
  • Das Berufungsgericht prüfte die schweren Reiseausfälle nicht vollständig.
  • Eine feste Grenze für Urlaubsentschädigung gibt es nicht.

  • Gericht: BGH
  • Datum: 14.05.2013
  • Aktenzeichen: X ZR 15/11
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Reiserecht, Zivilrecht
  • Relevant für: Reisende, Reiseveranstalter, Anwälte

Wann ist eine Minderung des Reisepreises gerechtfertigt?

Weist eine Pauschalreise Mängel im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB auf, mindert sich nach den gesetzlichen Vorgaben der Reisepreis. Die Berechnung dieser Minderung richtet sich nach § 651d Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 638 Abs. 3 BGB und schätzt das Verhältnis des Wertes der mangelfreien zur tatsächlich erbrachten, mangelhaften Leistung auf Basis des Gesamtpreises. Solche Minderungsansprüche sind nicht personengebunden und können gemäß § 398 BGB an Dritte abgetreten werden.

Wer selbst eine mangelhafte Pauschalreise erlebt hat, sollte sämtliche Reisemängel lückenlos dokumentieren: Fotos, Videos, Protokolle mit Datum und Uhrzeit sowie Zeugenaussagen anderer Reisender sichern die Beweislage. Lassen Sie sich Mängel nach Möglichkeit schriftlich von der Reiseleitung bestätigen – das erleichtert die Durchsetzung von Minderungsansprüchen erheblich, falls der Veranstalter die Mängel später bestreitet.

Die praktische Anwendung dieser Berechnungsregeln zeigte sich im Fall eines Touristikunternehmens, das für Kunden eine Kreuzfahrt mit der MS V. unter dem Titel „Sommer in Grönland“ vom 3. bis zum 16. August 2007 vermittelt hatte. Da die Fahrt nur teilweise wie geplant verlief, traten die betroffenen Kunden ihre Ansprüche an den Reisevermittler ab. Dieser zog aus abgetretenem Recht gegen die Reiseveranstalterin vor Gericht und forderte eine zusätzliche Minderung von 40 Prozent in Höhe von 141.682,60 Euro. Die Veranstalterin hatte über ihren Haftpflichtversicherer vorab bereits eine Erstattung von 40 Prozent des Reisepreises an die Passagiere geleistet.

Nachdem das Landgericht und das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen die Zahlungsklage in den Vorinstanzen abgewiesen hatten, stellte der Bundesgerichtshof (Az. X ZR 15/11) das Verfahren neu auf. Die Karlsruher Richter hoben das Urteil des Bremer Berufungsgerichts vom 24. Januar 2011 vollständig auf und verwiesen die Sache zurück. Das bedeutet konkret: Der Bundesgerichtshof entscheidet hier nicht selbst endgültig, sondern gibt den Fall an die vorige Instanz zurück, damit diese den Fehler korrigiert und ein neues Urteil fällt. Der Bundesgerichtshof bemängelte konkret, dass die Vorinstanz die Höhe der Minderung geschätzt hatte, ohne die massiven Ausfälle in der zweiten Hälfte der Route ausreichend in die Gesamtwürdigung einzubeziehen….


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