Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Kreuzfahrt 3 Tage vor Start abgesagt: Entschädigung sinkt

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de
Drei Tage vor Reisebeginn der Schock: Kreuzfahrt abgesagt – Urlaubsplanung am Boden. Für die nutzlos aufgewendete Zeit gibt es Geld, doch wie viel, war heftig umstritten. Ein neues Urteil bringt Klarheit – auch für die riskante Taktik, selbst Ersatz zu buchen.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: X ZR 94/17

Das Wichtigste im Überblick

Der BGH kürzt die Reisekostenersatzklage und lässt nur die Entschädigung für verlorene Urlaubszeit stehen.
  • Die Klägerin bekommt keine Mehrkosten der Ersatzreise.
  • Der BGH hält nur die Entschädigung für verlorene Urlaubszeit für richtig.
  • Für eine Ersatzreise zahlt der Veranstalter hier nichts zusätzlich.
  • Volle Rückzahlung des Reisepreises gibt es bei Ausfall nicht automatisch.

  • Gericht: BGH
  • Datum: 29.05.2018
  • Aktenzeichen: X ZR 94/17
  • Verfahren: Revision und Anschlussrevision
  • Rechtsbereiche: Reiserecht, Schadensersatz, Zivilprozessrecht
  • Relevant für: Reisende, Reiseveranstalter, Anwälte bei Reiseausfall

Was ist eine angemessene Entschädigung bei Reisevereitelung?

Eine Urlauberin und ihr Ehemann buchten eine Karibik-Kreuzfahrt für 4.998 Euro, von deren vollständigem Ausfall sie erst drei Tage vor dem geplanten Start erfuhren. Der angerufene Bundesgerichtshof (Az. X ZR 94/17) entschied letztinstanzlich, dass den Eheleuten keine Entschädigung in der Höhe des vollen Reisepreises zusteht, und wies darüber hinaus die Forderung nach einer Erstattung der Kosten für eine alternative Ersatzreise ab.

Gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 651f Abs. 2 BGB) kann bei einer kompletten Vereitelung einer Reise eine angemessene Entschädigung in Geld wegen der nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit verlangt werden. Vereitelung bedeutet im Reiserecht konkret: Die Reise ist vollständig gescheitert oder unmöglich geworden – also nicht nur mangelhaft, sondern gar nicht erst durchführbar. Das ist rechtlich ein entscheidender Unterschied, denn nur bei Vereitelung greift der Anspruch auf Entschädigung für vertane Urlaubszeit. Die exakte Ausgleichszahlung ist durch ein Gericht unter der Berücksichtigung des Reisepreises und des Ausmaßes der Beeinträchtigung zu schätzen. Eine Erstattung in der vollen Höhe des ursprünglichen Reisepreises ist jedoch bei einer vollständigen Vereitelung in der Regel nicht angemessen.

Bei völligem Ausfall der Reise sei hingegen regelmäßig eine unter dem vollen Reisepreis liegende Entschädigung angemessen, wobei berücksichtigt werde, dass zwar die gebuchte Reise nicht stattfinde, der Reisende aber im Übrigen über seine Zeit frei verfügen könne. – so der Bundesgerichtshof

Klärung der angemessenen Summe

Nachdem die Schiffsreise überraschend hinfällig war, forderte die Ehefrau eine Entschädigung ein, die exakt dem vollen Kreuzfahrtpreis entsprach. Der zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bewertete indessen die Schätzung der Vorinstanz als inhaltlich rechtsfehlerfrei. Die Karlsruher Richter bestätigten damit eine Entschädigungssumme von 3.685,20 Euro – was rund 73 Prozent der Urlaubskosten entsprach – zuzüglich anteiliger Rechtsanwaltskosten als völlig ausreichend….


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge