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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schraubendreher in der Hand reicht für schweren Raub

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Berliner Imbiss, ein Schraubendreher in der Hand. Der Täter droht, sticht nicht zu – die Anklage lautet dennoch auf schweren Raub. Reicht das Zeigen eines Alltagsgegenstands, um die Strafe drastisch zu erhöhen? Und was, wenn der Schraubendreher nur in der Tasche steckt?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 StR 67/23

Das Wichtigste im Überblick

BGH: Ein Schraubendreher kann als Drohmittel zählen; der Automatenaubbruch kann Diebstahl mit Waffen sein.
  • Der BGH verwarf die Angeklagtenrevision und hob das Urteil auf Staatsanwaltschaftsrevision auf.
  • Der Schraubendreher zählte als gefährliches Werkzeug, weil der Angeklagte ihn sichtbar als Drohmittel nutzte.
  • Beim Aufhebeln des Spielautomaten lag auch versuchter Diebstahl mit Waffen nahe.
  • Das Landgericht bewertete die Tat zu milde; der BGH verlangte neue Prüfung.

  • Gericht: BGH
  • Datum: 20.06.2023
  • Aktenzeichen: 5 StR 67/23
  • Verfahren: Strafrevision
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Raub, Diebstahl
  • Relevant für: Strafverteidiger, Staatsanwaltschaft, Gerichte

Wann liegt eine Verwendung gefährlicher Werkzeuge vor?

Das Tatbestandsmerkmal des Verwendens gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB umfasst im Strafrecht jeden zweckgerichteten Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatmittels. Bei einer Drohung muss das betroffene Opfer das gewählte Nötigungsmittel und die Androhung seines Einsatzes klar wahrnehmen. Unter einer Drohung versteht das Gesetz das ausdrückliche oder schlüssige In-Aussicht-Stellen eines künftigen Übels, auf das der Drohende einen Einfluss zu haben vorgibt. Der Bundesgerichtshof definierte hierzu (Beschluss vom 8. April 2020, Az. 3 StR 5/20 sowie Urteil vom 10. Januar 2018, Az. 2 StR 200/17), dass der Bedrohte zwingend Kenntnis von der Bedrohung erlangen und dadurch in eine Zwangslage geraten muss.

Das bedeutet konkret: § 250 StGB regelt den besonders schweren Raub – also den Fall, dass jemand eine fremde Sache durch Gewalt oder Drohung an sich bringt und dabei zusätzlich eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug mitführt oder einsetzt. Die Vorschrift unterscheidet damit klar vom einfachen Raub nach § 249 StGB und sieht für den Waffeneinsatz einen deutlich höheren Strafrahmen vor.

Wie diese abstrakten Vorgaben in der Praxis aussehen, zeigte sich, als ein Mann in einem Berliner Imbiss von einer Reinigungskraft schreiend Bargeld verlangte und dabei einen Schraubendreher auf sie richtete. Der Bundesgerichtshof hob das nachfolgende Urteil auf Antrag der Staatsanwaltschaft fast vollständig auf und ordnete eine Neuverhandlung vor dem Landgericht Berlin an, während das Rechtsmittel des Täters vollumfänglich scheiterte. In der Tatnacht hatte sich der Eindringling zuvor mit Billigung des betreffenden Mitarbeiters sowie mit einem weiteren Begleiter in den Räumlichkeiten aufgehalten. Als er den Angestellten in den Gastraum rief, hielt er einen handelsüblichen Schraubendreher unbewegt, aber für sein Opfer deutlich erkennbar in der Hand. Er stand dabei etwa einen halben Meter entfernt und erzwang mit dem gebrüllten Ausruf „Gib mir Geld“ die Herausgabe von mindestens 150 Euro aus der offenen Kasse….


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