Pflichtteilsberechtigt sind nur die nächsten Angehörigen. Dazu zählen die Kinder, an ihrer Stelle die Enkel, sowie der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner. Sind keine Kinder vorhanden, rücken die Eltern nach. Geschwister und unverheiratete Partner zählen nicht dazu.
Viele rechnen den langjährigen Partner oder die eigenen Geschwister zum Kreis der Angehörigen mit Mindestanspruch. Das Gesetz sieht das enger. Pflichtteilsberechtigt sind nur die nächsten Verwandten des Erblassers, also der verstorbenen Person (§ 2303 BGB). Dazu gehören die Kinder, an ihrer Stelle unter Umständen die Enkel, der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner.
Die Eltern kommen nur zum Zug, wenn der Erblasser keine Kinder oder Enkel hinterlässt. Der Pflichtteil ist dabei kein Anteil am Nachlass, sondern ein Anspruch auf Geld. Er steht nur dem zu, der durch Testament enterbt wurde, also von der Erbfolge ausgeschlossen ist.
Das Wichtigste in Kürze
- Kinder zuerst: Die Kinder des Erblassers sind immer pflichtteilsberechtigt, auch wenn das Testament sie übergeht.
- Enkel nur ersatzweise: Enkel haben nur dann einen Anspruch, wenn ihr Elternteil als Kind des Erblassers weggefallen ist.
- Ehegatte zählt, der Ex nicht: Ehegatte und eingetragener Lebenspartner sind berechtigt, der geschiedene Partner ist es nicht.
- Eltern nachrangig: Die Eltern bekommen nur einen Pflichtteil, wenn der Erblasser keine Kinder und keine Enkel hat.
- Pflichtteil heißt Geld: Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Mindestanspruch in Geld, kein Anteil an Haus oder Konto.
Was pflichtteilsberechtigt im Erbrecht bedeutet
Pflichtteilsberechtigt ist, wer von Gesetzes wegen einen Mindestanspruch am Nachlass behält, obwohl ihn der Erblasser enterbt hat. Dieser Anspruch heißt Pflichtteil und besteht in Geld, nicht in einzelnen Gegenständen (§ 2303 BGB). Wichtig ist die Trennung von Erbe und Pflichtteil. Ein Erbe rückt in die Rechtsstellung des Verstorbenen ein und haftet auch für dessen Schulden. Ein Pflichtteilsberechtigter erhält dagegen nur eine Geldzahlung von den Erben. Den genauen Unterschied beschreibt der Beitrag zu Erbteilanspruch und Pflichtteilanspruch.
Diese Personen sind pflichtteilsberechtigt
Der Kreis der Berechtigten ist klein und folgt einer festen Rangfolge. Maßgeblich sind allein das Verwandtschaftsverhältnis und eine bestehende Ehe, nicht die persönliche Nähe zum Erblasser.
Einen Pflichtteil erhalten nur Kinder, Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner und ersatzweise Enkel oder Eltern des Erblassers.
Kinder stehen an erster Stelle
Die Kinder des Erblassers sind immer pflichtteilsberechtigt, sobald sie enterbt wurden. Dabei zählen eheliche, nichteheliche und adoptierte Kinder gleich. Stiefkinder ohne Adoption gehören nicht dazu.
Ehegatte und eingetragener Lebenspartner
Der Ehegatte ist pflichtteilsberechtigt, solange die Ehe zum Todeszeitpunkt rechtlich besteht. Der eingetragene Lebenspartner steht ihm gleich. Die Höhe seines Anspruchs hängt zusätzlich vom Güterstand ab….